Dezember 2012 Blog

UG: Sacheinlage zur Erreichung des Mindestkapitals einer GmbH ist zulässig

UG: Sacheinlage zur Erreichung des Mindestkapitals einer GmbH ist zulässig

Soll das Stammkapital einer Unternehmergesellschaft auf mindestens 25.000 EUR erhöht werden, so kann diese Erhöhung auch im Wege der Sacheinlage erfolgen. Das Verbot der Sacheinlage in der Unternehmergesellschaft gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft nicht.

Mit Beschluss vom 19. April 2011 (Az. II ZB 25/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser vorher auch unter den Registergerichten umstrittenen Frage Stellung genommen.

Die Antragstellerin in dem zugrunde liegenden Verfahren war im Handelsregister als Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 500 EUR eingetragen. Ihr Alleingesellschafter beschloss, das Stammkapital um 24.500 EUR zu erhöhen, wobei die Erhöhung durch Leistung einer Sacheinlage in Form einer Beteiligung des Alleingesellschafters an einer anderen Gesellschaft erbracht werden sollte.

Das Registergericht lehnte die Eintragung der Kapitalerhöhung jedoch mit der Begründung ab, dass bei der Unternehmergesellschaft eine Sacheinlage unzulässig sei, solange die Gesellschaft nicht über ein Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR verfüge. Nachdem diese Entscheidung durch die Beschwerdeinstanz aufrechterhalten wurde, hatte erst die Rechtsbeschwerde zum BGH Erfolg.

Der BGH entschied, dass die Kapitalerhöhung nicht unter Hinweis auf § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG abgelehnt werden durfte. Die Regelungen des § 5a Abs. 2 S. 2, Abs. 5 GmbHG seien ihrem Sinn und Zweck nach dahin gehend auszulegen, dass das Sacheinlagenverbot für die die Mindestkapitalgrenze nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende Kapitalerhöhung nicht gelte. Dessen Anwendung sei zwar nicht auf die Gründung von Unternehmergesellschaften beschränkt, so dass es grundsätzlich auch bei Kapitalerhöhungen gelte. Jedoch fänden gemäß § 5a Abs. 5 GmbHG die Absätze 1 bis 4 im Rahmen einer Kapitalerhöhung dann keine Anwendung mehr, wenn das Stammkapital der Unternehmergesellschaft durch die Erhöhung den Betrag des Mindestkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (25.000 EUR) erreiche oder übersteige.

Nach den Ausführungen des BGH kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung gefolgert werden, dass die Sonderregelungen des § 5a Abs. 1-4 GmbHG erst dann nicht mehr gelten sollten, wenn ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR bar eingezahlt und in das Handelsregister eingetragen worden sei. Vielmehr lasse das Wort „erreicht“ in § 5 Abs. 5 GmbHG die Auslegung zu, dass die Anwendung der Sonderregeln bereits für eine die Mindestkapitalgrenze erreichende Kapitalerhöhung entfalle. Diese Auslegung sei auch nach dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 2 S. 2, Abs. 5 GmbHG geboten. Eine Anwendung des Sacheinlagenverbots auf die den Übergang zur normalen GmbH bewirkende Kapitalerhöhung würde die Unternehmergesellschaft gegenüber der Neugründung einer normalen GmbH, bei der Sacheinlagen gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG geleistet werden dürfen, deutlich benachteiligen. Diese Ungleichbehandlung sei auch durch die systembedingten Unterschiede zwischen den beiden Gesellschaftsformen nicht gerechtfertigt.

Gegen die Geltung des Sacheinlagenverbots spreche aber vor allem, dass der Übergang von der Unternehmergesellschaft zur normalen GmbH in der Systematik des Gesetzes angelegt sei. Die Unternehmergesellschaft sei insbesondere für Existenzgründer geschaffen worden. Die erfolgreich werbend tätige Unternehmergesellschaft solle danach typischerweise in die normale GmbH übergehen. Dies zeige sich insbesondere in der in § 5a Abs. 3 GmbHG statuierten Pflicht zur Rücklagenbildung. Diesem Ziel widerspräche aber eine Erschwerung des Übergangs ohne sachlichen Grund. Ein solcher sei vorliegend nicht erkennbar.

Knapp zweieinhalb Jahre nach der Einführung der Unternehmergesellschaft durch das MoMiG hat der BGH mit diesem und dem – ebenfalls in diesem Newsletter besprochenen – Beschluss vom 11. April 2011 (II ZB 9/10) wichtige Entscheidungen zu dieser Gesellschaftsform getroffen. Die Entscheidungen sind vor dem Hintergrund, dass bereits über 47.000 Gesellschaften dieser Art errichtet worden sind, von wesentlicher praktischer Bedeutung.

(BGH Beschl. v. 19.04.2011, Az. II ZB 25/10)

Florian Puschmann, Rechtsanwalt | Julian Hoff, Rechtsreferendar

 

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