Februar 2024 Blog

Umlagen, Abgaben, Steuern und Entgelte bei dem Strombezug für die Wasserstofferzeugung in Elektrolyseuren

Nachdem die „Kraftwerksstrategie“ der Bundesregierung auch eine Erleichterung bei den Abgaben und Gebühren für den zur Elektrolyse benötigten Strom vorsieht, sollen nachfolgend die derzeit bestehenden Umlagen, Abgaben, Steuern und Entgelte dargestellt werden, die den Strombezug für die Wasserstofferzeugung in Elektrolyseuren verteuern. Nicht aus dem Blick geraten darf dabei aber, dass der Gesetzgeber gleichzeitig bestimmte Ausnahmetatbestände geschaffen hat.

Bestehende Umlagen, Abgaben, Steuern und Entgelte

Aktuell existieren an Umlagen die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage und die § 19 StromNEV-Umlage, hinzukommen die Konzessionsabgabe, die Strom-steuer und die Netzentgelte. Wie sich den Bezeichnungen teilweise entnehmen lässt, wird mit der KWKG-Umlage die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen finanziert, mit der Offshore-Netzumlage insbesondere die Netzanbindung der Offshore-Windparks und mit der § 19 StromNEV-Umlage die Verringerung der Netzentgelte für stromintensive Unternehmen in § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung. Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich um das Entgelt, das die Netzbetreiber den Gemeinden für die Inanspruchnahme deren Grund und Bodens zahlen, während die Netzentgelte das Entgelt für die Nutzung der Netze darstellt.

Entstehung der Umlagen, Abgaben und Entgelte

Anders als es bei der EEG-Umlage der Fall war, sind die vorstehenden Umlagen und die Konzessionsabgabe an die Nutzung des Netzes gekoppelt, werden also auf die – bereits „originär“ für die Netznutzung anfallenden – Netzentgelte aufgeschlagen. Die Stromsteuer entsteht durch die Entnahme des Stroms aus dem Netz. Wenn und soweit der Strom für die Elektrolyse über ein Netz bezogen wird, fallen daher grundsätzlich zusätzlich die Umlagen, die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer und die Netzentgelte an.

Ausnahmen

KWKG- und Offshore-Netzumlage: Nach § 25 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) verringern sich die KWKG- und die Offshore-Netzumlage auf null, wenn der Strom a) zur Herstellung von Grünem Wasserstoff b) in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet wird, die c) vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen worden ist und d) über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Welche Anforderungen Wasserstoff erfüllen muss, um als „Grüner Wasserstoff“ zu gelten, soll nach § 26 EnFG in einer Rechtsverordnung auf Grundlage des § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) geregelt werden. Eine solche Regelung bestand zeitweise in der Erneuerbare-Energien-Verordnung, ist mittlerweile jedoch wieder aufgehoben worden. Orientierung bietet aber die jüngst neu gefasste, für den Verkehrssektor relevante 37. Bundes-Immissionsschutzverordnung (37. BImSchV, siehe hierzu Update Wasserstoff 01/2024), mit der ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission aus Mitte Februar 2023 „umgesetzt“ wird. Der 37. BImSchV kommt auch insofern Bedeutung zu, als die Bundesregierung nach § 93 Abs. 3 EEG die Möglichkeit hat, für die Anforderungen an Grünen Wasserstoff auf eine Rechtsverordnung nach § 37d Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu verweisen; unter anderem auf dieser Grundlage beruht die 37. BImSchV.

Daneben sieht § 36 EnFG eine Modifizierung der Besonderen Ausgleichsregelung vor, wenn Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile a) der Branche WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 des EnFG („Herstellung von Industriegasen“) zuzuordnen sind und b) bei ihnen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung leistet. Ist beides der Fall, finden die Regelungen in § 30 Nr. 1 und § 31 Nr. 1 EnFG keine Anwendung, das heißt die voll oder anteilig umlagenpflichtige Strommenge muss nicht mehr als 1 Gigawattsunde betragen haben und das Unternehmen muss keinen Selbstbehalt bei der begrenzten Strommenge tragen. Zudem ist es abweichend von § 31 EnFG nicht notwendig, dass die Abnahmestelle einer Branche nach Anlage 2 des EnFG zuzuordnen ist. Zu erfüllen sind jedoch auch hier bestimmte Nachweis-pflichten.

Stromsteuer: Für die Stromsteuer hat der Gesetzgeber in § 9a Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes einen Ausnahmetatbestand geschaffen. Danach wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse entnommen hat.

Netzentgelte: § 118 Abs. 6 des Energiewirtschaftsgesetzes ermöglicht es, dass der Strom, der für Anlagen bezogen wird, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt wird, für einen Zeitraum von 20 Jahren von den Netzentgelten befreit ist. Voraussetzung ist, dass der Elektrolyseur nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtet worden ist und ab dem 4. Oktober 2011 innerhalb von 18 Jahren – und nicht mehr wie bisher innerhalb von 15 Jahren – in Betrieb genommen worden ist oder wird.

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