Dezember 2012 Blog

Unzulässiges Wettbewerbsverbot nicht durch Befreiungsmöglichkeit gerechtfertigt

Unzulässiges Wettbewerbsverbot in GmbH-Satzung nicht durch Möglichkeit der Befreiung gerechtfertigt

Der mit einem unzulässigen Wettbewerbsverbot verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eines Gesellschafters wird nicht durch die bloße Möglichkeit einer Befreiung durch Gesellschafterbeschluss gerechtfertigt. Solange die Regelung zur Befreiung keinen entsprechenden Anspruch gewährt, ist sie nicht geeignet, Abhilfe für die unangemessene Einschränkung des Gesellschafters zu schaffen.

Die Nichtigkeit eines in der GmbH-Satzung vereinbarten Wettbewerbsverbots wird nicht dadurch geheilt, dass diese die Möglichkeit einer Befreiung durch Gesellschafterbeschluss vorsieht. Dies hat das OLG München in einem Urteil vom 11. November 2010 (Az.: U (K) 2143/10 – nicht rechtskräftig) entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nahm eine GmbH einen ihrer Gesellschafter auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Dabei machte sie eine Verletzung des in der Satzung vereinbarten Wettbewerbsverbots geltend. Nachdem das Gericht zunächst die grundsätzliche Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots feststellte, prüfte es anschließend eine Rechtfertigung durch die in der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Befreiung.

Das Wettbewerbsverbot untersagte unter anderem jegliche Tätigkeit in einem Betrieb, der dem einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der Klägerin gleichartig war oder mit ihr im Wettbewerb stand oder stehen konnte oder im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen mit einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft unterhielt. Zunächst stellte das OLG fest, dass dieses Verbot in gegenständlicher Hinsicht über die Interessen der Gesellschaft hinausgehe und somit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei.

Im Anschluss stellte das Gericht klar, dass auch die in der Satzung vorgesehene Möglichkeit einer Befreiung zu keiner abweichenden Beurteilung führe. Die entsprechende Satzungsklausel sah ohne Erläuterung besonderer Voraussetzungen vor, dass durch Gesellschafterbeschluss eine Befreiung von dem Verbot erteilt werden konnte. Eine solche Regelung, die keinerlei sachliche Kriterien für eine Ermessensausübung benenne, so das OLG, sei nicht geeignet, dem betroffenen Gesellschafter einen Befreiungsanspruch zu gewähren und könne somit auch keine Rechtfertigung des mit dem Wettbewerbsverbot verbundenen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit bewirken. Schließlich lasse auch die Möglichkeit, gegen eine sachwidrige Ablehnung eines entsprechenden Befreiungsantrags gerichtlich vorzugehen, diese Einschätzung unberührt. Bereits die mit einem solchen Prozess verbundene Last beeinträchtige die Berufsausübungsfreiheit des Gesellschafters, da er insbesondere im Hinblick auf die drohende Vertragsstrafe gezwungen sei, die beabsichtigte Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens zu unterlassen.

Die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots hatte über § 344 BGB auch die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung zur Folge.

(OLG München v. 11. November 2010, Az.: U (K) 2143/10 – nicht rechtskräftig)

Florian Puschmann, Rechtsanwalt, Hamburg

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