Februar 2024 Blog

Vermarktungsmodell der DFL vs. Kartellrecht – alle vier Jahre grüßt das Bundeskartellamt

Mit einer Pressemitteilung vom 30.01.2024 hat das Bundeskartellamt bekanntgegeben, dass die kartellrechtliche Prüfung des Vermarktungsmodells für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga der Deutschen Fußball Liga (DFL) im Wesentlichen abgeschlossen ist. Vorläufig kam das Bundeskartellamt zu der Auffassung, dass das vorgelegte Vermarktungsmodell mit kartellrechtlichen Grundsätzen vereinbart werden kann.

Rechtlicher Ausgangspunkt

Das sich in einem vierjährigen Turnus ändernde Vermarktungsmodell der DFL beschäftigt seit Jahrzehnten das Bundeskartellamt (BKartA). Warum ist das so? Mittlerweile ist unbestritten, dass die Vermarktung von medialen Rechten an den Fußball-Bundesligen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die dem Anwendungsbereich des Kartellrechts unterliegt. Insofern setzt das europäische wie auch das nationale Kartellrecht, insbesondere durch das Kartellverbot gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie § 1 GWB, der Ausgestaltung der Vermarktung von Rechten Grenzen. Die Grenzen des Kartellrechts sind durch die gebündelte und zentrale Vermarktung von Medienrechten durch die DFL überschritten, denn diese stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach europäischen als auch nationalen Grundsätzen können derartige Vereinbarungen vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 3 bzw. § 2 GWB freigestellt werden, wenn damit Effizienzgewinne einhergehen, die Beschränkung des Wettbewerbs für den Eintritt der Effizienzen unerlässlich ist, die Verbraucher an den Effizienzen in angemessener Form beteiligt werden und keine Möglichkeit dadurch eröffnet wird, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt auszuschalten.

In Deutschland – wie auch in anderen nationalen Ligen und auf internationaler Ebene – ist anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen Verband einige Vorteile für den Verbraucher mit sich bringt und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich im Rahmen einer Einzelfreistellung akzeptiert werden kann.

Rückblick

Die medialen Rechte sind aufgrund der gebündelten Vermarktung durch die DFL in gewohnter Regelmäßigkeit Gegenstand einer kartellrechtlichen Prüfung des Bundeskartellamts. Negativer Höhepunkt des Verhältnisses zwischen dem BKartA und der DFL war die Prüfung der Rechtevergabe im Jahr 2008. Diese zog eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung nach sich. In der Prüfung durch das BKartA hatte die Behörde einige Modalitäten des geplanten Vermarktungsmodells der DFL kritisch bewertet. So forderte das Amt beispielsweise eine Berichterstattung im Free-TV samstags vor 20 Uhr, um eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an den durch die Zentralvermarktung erzeugten Vorteilen sicherzustellen. Infolge dieser rechtlichen Würdigung des Amtes sah sich die DFL gezwungen, das Vermarktungsmodell aufzugeben und die Rechte auszuschreiben. Eine im Anschluss an das OLG Düsseldorf gerichtete Beschwerde der DFL gegen das Verhalten des BKartA blieb erfolglos. Das Gericht wies diese als unzulässig zurück, da keine gerichtlich überprüfbare Untersagungsverfügung seitens des BKartA ergangen sei. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass im Interesse der Rechtssicherheit eine frühzeitige Abstimmung zwischen DFL und BKartA erfolgen solle. Dieser Hinweis des Gerichts stellte den Beginn einer kooperativen Zusammenarbeit zwischen der DFL und dem BKartA dar.

Vermarktungsmodell 2012

Eine Verpflichtungszusage der DFL war erforderlich, um die kartellrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vermarktungsrechte für die Spielzeiten 2013/14 – 2016/17 auszuräumen. Das BKartA hat durch eigene Ermittlungen festgestellt, dass mit der Zentralvermarktung Effizienzvorteile für die Verbraucher einhergehen. Die Ermittlungen haben aber auch die Vermutung des BKartA bestätigt, dass die DFL über eine erhebliche Marktmacht gegenüber ihren Nachfragern verfüge. So war die Verpflichtungszusage erforderlich, um einen fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerb bzgl. der Rechte zu ermöglichen. So verpflichtete sich die DFL, über den Zuschlag der einzelnen Paket-Rechte anhand vorab festgelegter Kriterien zu entscheiden.

Vermarktungsmodell 2016

Auch vier Jahre später war eine Verpflichtungszusage der DFL erforderlich, um kartellrechtliche Bedenken der Behörde auszuräumen. Konkret hat sich die DFL dazu verpflichtet, die Rechte für alle Spiele der Fußball-Bundesliga nicht mehr nur einem Bieter zu gewähren. Vielmehr soll durch die sog. „No-Single-Buyer-Rule“ der Innovationswettbewerb – insbesondere der von internetbasierten Anbietern – gewährleistet werden.

Vermarktungsmodell 2020

Wie auch schon bei der vergangenen Rechteausschreibung forderte das BKartA eine Verpflichtungszusage in Form einer „No-Single-Buyer-Rule“. Damit sollte der Wettbewerb zwischen verschiedenen Fernseh- und Streaminganbietern ermöglicht werden. Denn nach Ansicht des BKartA hätte ein einziger Rechteinhaber mit exklusiven Rechten kaum Anreize, die Qualität der Berichterstattung zu verbessern, die Preise stabil zu halten und das Innovationspotenzial, insbesondere des Internets, auszuschöpfen.

Vermarktungsmodell 2024 – keine Verpflichtungszusage notwendig

Das Vergabemodell der DFL für die Spielzeiten 2025/26 bis 2028/2029 sah, anders als die beiden vorherigen Vermarktungsmodelle, kein Alleinerwerbsverbot mehr vor. Dies hat nun zur Folge, dass ein Anbieter sich alle Rechte an Live-Spielen der Fußball-Bundesligen exklusiv sichern kann. Eine Verpflichtungszusage in Form eines Alleinerwerbsverbots war nach Ansicht des BKartA mit Blick auf die geänderten Marktverhältnisse nicht mehr erforderlich. Da sämtliche Anbieter von Live-Fußballübertragungen inzwischen auch attraktive und innovative internetbasierte Übertragungsangebote anbieten, war im Hinblick auf einen Fortbestand des Innovationswettbewerbs eine „No-Single-Buyer-Rule“ nicht mehr notwendig.

Aus Sicht des BKartA war aber wichtig, dass den Verbrauchern auch in Zukunft eine zeitnahe, frei empfangbare sowie nicht allein auf das Internet beschränkte Highlight-Berichterstattung zur Verfügung steht. Dies wird der Fall sein. Nun wird die DFL allen zugelassenen Unternehmen die Ausschreibungsunterlagen zukommen lassen, so dass die Auktion der Vermarktungsrechte ab Mitte April dieses Jahres beginnen kann.

Fazit

Das Spannungsfeld zwischen der zentralen Vermarktung von Rechten und dem Kartellrecht wird auch in Zukunft das Bundeskartellamt beschäftigen. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt aber auch, dass sich das Verhältnis zwischen DFL und Bundeskartellamt wesentlich gebessert hat. Von einem über Jahre hinweg ausgetragenen Rechtsstreit hin zu einem kooperativen Miteinander. Dies lässt auch erkennen, dass das Bundeskartellamt nicht nur eine repressive Aufsichts- bzw. Sanktionsbehörde ist. Vielmehr agiert das Bundeskartellamt auch präventiv und in enger Abstimmung mit den wirtschaftlich tätigen Akteuren. Das führt letztlich, neben damit einhergehenden Vorteilen für die Verbraucher, auch zu einer Rechtssicherheit, die insbesondere im Rahmen der Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 GWB bzw. § 2 GWB aufgrund der eigenverantwortlichen Beurteilung bzgl. der Freistellungsvoraussetzungen von den Marktakteuren gern gesehen wird.

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