Februar 2016 Blog

Vorrang für Erdkabel

Das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus ist noch 2015 in Kraft getreten.

Im Sommer 2011 wurde die Energiewende politisch auf den Weg gebracht. Neue Gesetze und neue Zuständigkeiten, insbesondere der Bundesnetzagentur, sollten den notwendigen Ausbau der deutschen Hoch- und Höchstspannungsnetze auf den Weg bringen, der neben der Energiewende auch aufgrund des wachsenden europäischen Stromhandels erforderlich ist. Vor allem muss Windstrom aus Norddeutschland nach Süddeutschland transportiert werden. Über die für die Stromlieferungen aus dem Norden notwendigen Trassen „überland“ zeigten sich die Bürger im Süden und ihnen folgend die Politiker jedoch nicht glücklich.

Auf die politische Einigung auf Fraktionsspitzenebene folgte nun das „Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus“ (Bundesgesetzblatt 2015 I 2490). Das Gesetz, das am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, führt insbesondere zu Ergänzungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) als auch im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ), den sogenannten „Stromautobahnen“ mit einer Kapazität von bis zu 380 kV wird in Umkehr zur bisherigen Regelung das Erdkabel nunmehr als Regel für die Trassenführung vorgesehen (§ 3 Abs. 1 BBPlG). Die Verwirklichung von Teilabschnitten als Freileitungen ist nur noch unter besonderen, gesetzlich normierten Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn Naturschutzbelange oder gemeindliche Belange gegen die Erdkabelführung sprechen (§ 3 Abs. 2, 3 BBPlG). Aber auch diese Ausnahmen greifen dann nicht, wenn die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die in einem Ortsteil liegen, beziehungsweise in einem Abstand von weniger als 200 Metern von Wohngebäuden im Außenbereich, § 3 Abs. 4 BBPlG. Für die Leitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom(Wechselstrom)-Übertragung bleibt es bei dem System, dass hier Erdkabel als Möglichkeit vorgesehen sind für die im Bundesbedarfsplan benannten Pilotprojekte. Hinsichtlich der („normalen“) Hochspannungsleitungen im Verteilnetz mit Spannungen von 60 bis 110 kV bleibt es bei der regelhaften Führung in Freileitungen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelungen die nun teilweise erneut durchzuführenden Planungsverfahren für den Trassenverlauf (z. B. der sogenannten „SuedLink-Trasse“) beschleunigen können. Von Seiten der Übertragungsnetzbetreiber wird darauf hingewiesen, dass die Erdverkabelung zu erhöhten Kosten führen wird und auch technisch (bei Ausfällen / Wartungsthemen) zu einer schlechteren Verfügbarkeit führen kann. Im Bereich des Wechselstroms entspricht die Erdverkabelung auch noch nicht dem Stand der Technik; daher ist sie insoweit auch nur für die benannten Pilotprojekte eingeführt worden, um so weitere zur Erforschung und Sammlung von Erfahrungen beizutragen. Die Bundesländer haben sich über den Bundesrat dafür ausgesprochen, diese Liste der Pilotprojekte nochmals zu erweitern. 

Dr. Sigrid Wienhues
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Hamburg

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