Dezember 2018 Blog

Vorstandshaftung: Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens auch bei Kompetenzverstoß

Vorstandshaftung: Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens auch bei Kompetenzverstoß

Die Frage, ob sich ein Vorstandsmitglied, der ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen hat, entlastend darauf berufen kann, der Aufsichtsrat hätte zugestimmt, ist umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage geklärt.

Scharfes Haftungsregime

Nimmt die Gesellschaft ein Vorstandsmitglied wegen Pflichtverletzung nach § 93 Abs.2 AktG in Haftung, gelten gegenüber allgemein-zivilrechtlichen besondere – haftungsverschärfende – Regeln. So wird bereits das pflichtwidrige Verhalten des Vorstandsmitglieds vermutet, so dass es an dem Vorstandsmitglied ist, darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder es kein Verschulden trifft. Gelingt ihm das nicht, und kann die Gesellschaft entsprechend den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden der Gesellschaft beweisen, wird sich eine Haftung des Vorstandsmitglieds nur noch in wenigen Fällen vermeiden lassen.

Rechtmäßiges Alternativverhalten

Eine Möglichkeit besteht nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in der Argumentation des Schädigers, der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte. Diese Rechtsfigur des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ wird grundsätzlich auch im Falle der (potentiellen) Haftung eines Vorstandsmitglieds für anwendbar gehalten. Die bislang wohl herrschende Auffassung macht hiervon jedoch eine Ausnahme: Bestand die Pflichtverletzung des Vorstands in einem Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung, wurde ihm die Berufung auf diese Rechtsfigur versagt: „Organisations-, Kompetenz- und Verfahrensnormen seien zu beachten und würden“, so diese Auffassung, „ohne die Sanktion der Schadenersatzpflicht weitgehend leerlaufen.“

Entscheidung des BGH

Der BGH sieht dies anders. Zu entscheiden war in dem Fall einer Aktiengesellschaft, deren Vorstandsmitglied es pflichtwidrig versäumt hatte, trotz maßgeblich veränderter tatsächlicher Umstände eine erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats zur Vornahme kostenintensiver Maßnahmen einzuholen. Er hatte argumentiert dass der Aufsichtsrat den Maßnahmen gleichwohl zugestimmt hätte, würde er ihn nur gefragt haben.

Dieser Verteidigungseinwand, so der BGH, dürfe dem Vorstandsmitglied nicht von vornherein abgeschnitten werden. Denn die Haftungsnorm des § 93 Abs.2 AktG sei kein Sanktionsinstrument für die Verletzung innergesellschaftlicher Kompetenzvorschriften, sondern begründe einen Ersatzanspruch, der sich in allgemeine schadenersatzrechtliche Grundsätze einfügen müsse. Der Schutzzweck dieser Norm liege in dem Ausgleich erlittener Gesellschaftsschäden, aber auch darin, der Entstehung solcher Schäden durch eine Steuerung des Verhaltens der Vorstandsmitglieder vorzubeugen. Dieser Schutzzweck betreffe aber sämtliche Arten von Pflichtverletzungen gleichermaßen und werde bei Verstößen gegen Kompetenz-, Organisations- und Verfahrensregeln nicht um einen besonderen „Sanktionszweck“ erweitert.

Anhand des von dem Vorstandsmitglied geführten Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens hat der BGH die Chance genutzt, Leitlinien für die Prüfung des Einwands aufzustellen. Hierbei seien zwei äußere Grenzen zu berücksichtigen. Diese seien erreicht, wenn der Aufsichtsrat in das ihm vorgelegte Geschäft entweder hätte einwilligen oder die Einwilligung hätte versagen müssen. Im ersten (seltenen) Fall einer Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats hat der Einwand stets Erfolg, im zweiten Fall nicht. Denn soweit der Aufsichtsrat bei einer Zustimmung selbst pflichtwidrig handeln würde, beseitige eine etwa doch erteilte Zustimmung nicht die Pflichtwidrigkeit des Vorstandshandelns, da es dann auf den Kompetenzverstoß als haftungsauslösende Pflichtwidrigkeit gar nicht ankomme: Denn die schadenverursachende Handlung des Vorstands sei in diesen Fällen ohnehin nicht von seinem unternehmerischen Handlungsspielraum gemäß § 93 Abs. 1 S.2 AktG gedeckt.

Ob in dem zwischen diesen beiden Grenzen liegenden Bereich der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens greift, so der BGH, müsse regelmäßig der Tatrichter entscheiden. Zu beachten sei hierbei jedenfalls, dass dem Aufsichtsrat bei der Entscheidung über eine Zustimmung ein aus §§ 116 S.1, 93 Abs.1 S.1 AktG fließendes eigenes unternehmerisches Ermessen zusteht und insoweit unter Umständen auch wirtschaftlich nachteilige Geschäfte zustimmungsfähig seien.

Anmerkung und Praxishinweis

Nachdem der BGH den Einwand pflichtgemäßen Alternativverhaltens zuvor bereits bei der GmbH und bei der GmbH & Co. KG zugelassen hatte, steht nunmehr fest, dass dieser Einwand auch einem Vorstandsmitglied zusteht, welches gegen Kompetenz-, Organisations- oder Verfahrensregeln verstoßen und einen Schaden der Gesellschaft verursacht hat.

Eine wesentliche Erleichterung des in § 93 AktG normierten strengen Haftungsregimes dürfte hierin jedoch nicht verbunden sein. Denn das Vorstandsmitglied trifft – den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen entsprechend – für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens die volle Darlegungs- und Beweislast. Es muss folglich der Beweis erbracht werden, dass der Schaden auf jeden Fall eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit und auch eine Wahrscheinlichkeit hierfür genügen nicht. Die Hürden einer „Enthaftung“ liegen demnach weiterhin sehr hoch und nicht zu Unrecht macht in diesem Zusammenhang das Wort von der „probatio diabolica“ die Runde, einer „teuflischen Beweisführung“ also. Auch erscheint es dogmatisch fraglich, inwieweit der BGH im Fall einer unterbliebenen Zustimmung des Aufsichtsrats wirklich eine potentielle Haftungserleichterung für Vorstandsmitglieder „geschaffen“ hat: Denn wenn das Handeln des Vorstandsmitglieds pflichtwidrig war, würde in aller Regel wohl auch eine (hypothetische) Zustimmung des Aufsichtsrats das diesem eingeräumte unternehmerische Ermessen überschreiten mit der Folge, dass insoweit ein „Gleichlauf von Pflichtwidrigkeiten“ vorläge und der Einwand letztlich erfolglos bliebe.

Unabhängig davon ermöglicht diese ausdrückliche Klarstellung des BGH fortan Vorstandsmitgliedern auch im Fällen von Verstößen gegen Kompetenz-, Organisations- und Verfahrensregeln Exkulpationsmöglichkeiten, von denen in jedem Fall Gebrauch gemacht werden sollte. Auch wird interessant sein, wie die Instanzgerichte letztlich mit dieser (neuen) Exkulpationsmöglichkeit umgehen werden.

(BGH, Urteil vom 10.07.2018 – II ZR 24/17)

Stephen-Oliver Nündel, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

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