Dezember 2012 Blog

Werbung im Kontext der Fußball-Frauenweltmeisterschaft 2011

Werbung im Kontext der Fußball-Frauenweltmeisterschaft 2011

Am 26. Juni 2011 ist Anpfiff in Berlin. Die deutsche Bundestrainerin hält den Titelgewinn für realistisch. Und wenn auch Sie mit der WM im eigenen Land gewinnen und keinen Platzverweis durch das Schiedsrichterteam der FIFA und der sonstigen Beteiligten riskieren wollen, sollten Sie das Regelwerk verinnerlicht haben. Die nachfolgende Aufstellung gibt Ihnen in alphabetischer Reihenfolge einen Überblick über die wichtigsten Spielregeln und hilft Ihnen beim Fairplay.

Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen/Hausrecht:
Gezielte kommerzielle Werbung in den Stadien (z. B. Werbebanner oder 36 Damen im Pulk in den Farben einer Brauerei) ist ohne vorherige Gestattung durch die FIFA oder das Organisationskomitee (OK) untersagt. Das Verbot kann auf der Grundlage des Hausrechts, das die FIFA und das OK bei den Spielen wahrnehmen, durchgesetzt werden.

Marken:
Die FIFA und die offiziellen Partner haben eine Vielzahl von nationalen und europäischen Marken zur Eintragung gebracht, deren identische oder ähnliche Nutzung für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleitungen unzulässig sein kann. Zu beachten sind u. a. auch die so genannten „Event-Marken“ (z. B. „Frauen WM 2011“), die zwar nach deutschem Recht weitgehend eintragungsunfähig sein dürften, als europäische Marken jedoch Schutz auch in Deutschland genießen.

Merchandising:
Ähnlich wie bei der Werbung gilt, dass allgemeine Begriffe, Bilder oder Symbole aus dem Bereich des Fußballs unter Beachtung von Marken, Urheberrechten, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechten und Rechten Dritter für Merchandising-Produkte genutzt werden dürfen.

Persönlichkeitsrecht:
Bei der Werbung mit Persönlichkeitsmerkmalen Beteiligter (z. B. Anzeige mit dem Bildnis oder Radiospot mit Name oder Stimme einer Spielerin) sind deren Persönlichkeitsrechte zu beachten. Grundsätzlich hat niemand die werbliche Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale hinzunehmen. Ausnahmen können sich insbesondere dann ergeben, wenn die Nutzung über den werblichen Zweck hinaus in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit erfolgt, die Werbung beispielsweise auch eine politische Aussage enthält.

Public Viewing:
Für die WM 2011 hat die FIFA die Bedingungen noch nicht veröffentlicht. Wer eine Public-Viewing-Veranstaltung plant, kann sich wegen etwa erforderlicher Lizenzen einstweilen per E-Mail an die FIFA wenden.

Rechte Dritter:
Neben der FIFA und den Sponsoren verfügen möglicherweise auch Dritte über Immaterialgüterrechte, insbesondere Marken, im Zusammenhang mit der Fußball-WM bzw. dem Thema Fußball im Allgemeinen. Auch diese Rechte sind bei Maßnahmen im Kontext der Fußball-Frauenweltmeisterschaft zu beachten.

Rechtsfolgen bei Verstößen:
Werden Marken, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte oder Wettbewerbsrechtliche Schranken verletzt, drohen privatrechtlich insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, die in Teilen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Daneben können Verletzungen u. U. auch strafrechtlich geahndet werden. Bei Verstößen gegen Vorschriften des Straßen- und Wegerechts droht ein Bußgeld.

Straßen- und Wegerecht:
Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum stellen sich unter dem Gesichtspunkt des Straßen- und Wegerechts als Sondernutzung dar und bedürfen einer Genehmigung.

Urheberrechte:
Insbesondere Logos oder der Pokal genießen u. U. nicht nur Schutz als MARKEN, sondern auch als Werke im Sinne des Urheberrechts. Elemente der WM mit einer gewissen Gestaltungshöhe sind möglicherweise also auch dann geschützt, wenn sie nicht als Marken eingetragen sind.

Werbung:
Erlaubt ist Werbung unter Nutzung allgemeiner Begriffe, Bilder oder Symbole aus dem Bereich des Fußballs. Zu beachten sind insbesondere Marken (beispielsweise auch bei der Wahl von Internet-Domains) und Urheberrechte, das Wettbewerbsrecht und Rechte Dritter. Als Faustregel gilt: Werbung mit dem Thema Fußball ist zulässig, Werbung mit (Elementen) der WM muss genau geprüft werden. Insbesondere bei Testimonials sind auch die Persönlichkeitsrechte zu beachten. In den Stadien sind zudem die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen, im öffentlichen Raum ist das Straßen- und Wegerecht zu beachten.

Wettbewerbsrecht:
Insbesondere Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen oder Tätigkeiten der FIFA und der Sponsoring-Partner dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden. Wettbewerbsrechtlich bedenklich sind unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung u. U. auch Maßnahmen, durch welche der Anschein einer offiziellen Beteiligung an der WM erweckt oder sonst eine Nähe zu dieser Veranstaltung geschaffen wird.

Christian Kusulis, Rechtsanwalt, Frankfurt

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