März 2020 Blog

Wer­bung und un­lauter­er Wett­bewerb wäh­rend der Corona-Pandemie

Das Marken- und Wettbewerbsrecht ist in der Corona-Pandemie nur am Rande von Bedeutung. Im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 25. März 2020 kommen Marken und die Werbung nicht vor.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist aber durch die Pandemie nicht außer Kraft gesetzt. Es schützt die Marktteilnehmer, vor allem Verbraucher, vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, und in diesem Rahmen im Wesentlichen vor irrationalen geschäftlichen Entscheidungen. Das Bedürfnis für solchen Schutz ist unter den aktuellen Umständen mit Händen zu greifen. Auf einige Bestimmungen des UWG, die bei der Beurteilung möglicherweise unlauterer geschäftlicher Handlungen eine Rolle spielen können, soll nachfolgend hingewiesen werden:

§ 4a UWG verbietet „aggressive geschäftliche Handlungen“, also in erster Linie aggressive Werbung. „Aggressiv“ handelt ein Unternehmer, wenn er Kunden „unzulässig beeinflusst“, wobei das der Fall sein kann – und hier kommt der Corona-Virus ins Spiel -, wenn der Unternehmer „“konkrete Unglückssituationen“ oder „Umstände von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen“, bewußt ausnutzt. Ein solches „Ausnutzen“ wiederum kann gerade darin liegen, dass jemand „die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern“ ausnutzt, um sie zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht vorgenommen hätten.

Das heißt: Verboten ist nicht, angesichts des Infektionsrisikos und der daran hängenden wirtschaftlichen Risiken, sogar mit diesen, Geschäfte zu machen.  Verboten ist, aber die Angst und die Not hierfür auszunutzen. Natürlich darf also für Waren und Dienstleistungen, die in der Krise besonders nachgefragt sind, geworben werden. Nur dürfen dem Verbraucher - um ihn vor allem geht es - nicht Waren oder Dienstleistungen angedreht werden, die er ohne Angst, oder ohne in einer Zwangslage zu sein, nicht oder nicht zu bestimmten Bedingungen kaufen würde.

Mit ähnlicher Zweckrichtung verbietet § 3 Abs. 3 UWG „unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt.“ (Nr. 12 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Nach herrschender Ansicht geht es hier „nur“ um die Sicherheit, nicht um die Gesundheit, das ist aber umstritten. Wer etwa mit der Behauptung wirbt, ohne den einen oder anderen Gegenstand, das eine oder andere Lebensmittel werde man die Pandemie oder deren Folgen kaum unbeschadet überstehen, wirbt unlauter – es sei denn, er hätte recht damit und könnte es auch beweisen.
Seit eh und jeh gelten für die Werbung für Heilmittel strenge Vorschriften, u.a. die, nicht mit falschen Angaben über die Wirkung von Heilmitteln zu werben.

Seit Ende Februar verzeichnet das Deutsche Patent- und Markenamt bereits über 30 „Corona“-Markenanmeldungen. Einige – z.B. Corona-Party, gleich 3 mal – sind geschmacklos, andere nur aussichtslos (z.B. „Corona-Notfallpass“ oder gar „Corona Virus“, auch gleich zwei mal), bei anderen – z.B. „Anti Corona Water“ oder „Corona-Keil“ – darf man annehmen, dass auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zur Abwehr irreführender Produktempfehlungen zum Einsatz kommt.

Dr. Kristofer Bott

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