Dezember 2012 Blog

Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mail-Account bei erlaubter Privatnutzung

Ein Arbeitgeber wird nicht allein dadurch zum Dienstanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG), dass er seinen Mitarbeitern gestattet, den dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen. Wenn die Mitarbeiter die eingehenden E-Mails im Posteingang belassen, so kann der Arbeitgeber auf sie zugreifen, ohne gegen das Fernmeldegeheimnis zu verstoßen.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 16. Februar 2011 entschieden. Das Urteil weicht von der bislang in der Literatur herrschenden Ansicht ab, die den Arbeitgeber bei erlaubter Privatnutzung als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und seinen Zugriff auf die E-Mails von Mitarbeitern als strafrechtlich sanktionierten Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis ansieht.

Die Entscheidung erging auf die Klage einer Arbeitnehmerin hin, die es ihrem Arbeitgeber untersagen lassen wollte, während ihrer Abwesenheit auf Ihr E-Mail-Account zuzugreifen. Der Arbeitgeber hatte sich über die IT-Abteilung – im Beisein des Betriebsrats und des Datenschutzbeauftragten – Zugang zum E-Mail-Account der Mitarbeiterin verschafft, nachdem diese in ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit keine Vertretungsregelung eingerichtet hatte und es somit ihren Kollegen über einen Zeitraum von fast zwei Monaten  nicht möglich war, die an sie gerichteten dienstlichen E-Mails zu lesen und weiter zu bearbeiten. Es war in dem betreffenden Betrieb erlaubt, das E-Mail-System auch für private E-Mails zu nutzen, und vorgeschrieben, im Falle von Abwesenheit eine Vertretungsregelung im E-Mail-system zu aktivieren.

Das Gericht begründete seine Entscheidung zunächst damit, dass der Arbeitgeber nicht allein dadurch, dass er seinen Mitarbeitern die Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems gestattet, geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringe und damit zum Dienstanbieter im Sinne des TKG werde. Darüber hinaus werde durch seinen Zugriff auf die E-Mails das Fernmeldegeheimnis nicht beeinträchtigt, weil dessen Schutz in dem Moment enden würde, in dem die E-Mail beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist.

Durch den Zugriff auf die E-Mails werde auch das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin nicht verletzt, da der damit verbundene Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Vorliegend überwiege das durch Art. 14 GG geschützte Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des ungestörten Arbeitsablaufs, zumal die Mitarbeiterin ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Einrichtung einer Weiterleitungsfunktion verletzt habe.

Mit diesem Urteil hat das LAG Berlin-Brandenburg die bislang umstrittene Frage der Anwendbarkeit des TKG bei erlaubter privater Nutzung des dienstlichen Telekommunikationssystems zu Gunsten der Arbeitgeber entschieden. Gleichwohl sollten Arbeitgeber sehr umsichtig mit diesem Thema umgehen, insbesondere weil eine höchstrichterliche Entscheidung dazu bislang nicht existiert und der entschiedene Fall einige Besonderheiten aufweist. Zudem könnte sich die rechtliche Beurteilung mit Inkrafttreten des geplanten Beschäftigtendatenschutzgesetzes noch einmal ändern.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, 4 Sa 2132/10)

Dr. Dede Kaya, Rechtsanwalt

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