Zur Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
Die Einziehung eines GmbH-Anteils vernichtet den eingezogenen Geschäftsanteil, lässt das Stammkapital der GmbH jedoch unberührt. Die Folge ist eine § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG widersprechende Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der (verbliebenen) Geschäftsanteile und dem Stammkapital. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass dies nicht zur Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses führt.
Problemstellung
Der durch das MoMiG neu gefasste § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG ordnet an, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile einer GmbH mit ihrem Stammkapital übereinstimmen muss. Folge einer isolierten Einziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 GmbHG jedoch ist, dass der eingezogene Geschäftsanteil (und damit sein Nennbetrag) vernichtet, das Stammkapital der Gesellschaft aber unberührt bestehen bleibt. Es kommt folglich zu einer Divergenz, welche durch das MoMiG beseitigt werden sollte. In der entsprechenden Gesetzesbegründung war hierzu angeführt worden, dass den Gesellschaftern zur Vermeidung dieses gesetzwidrigen Zustands die Möglichkeit verbleibe, die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung zu verbinden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch nominelle Aufstockung an das Stammkapital anzupassen oder einen neuen Geschäftsanteil zu bilden (BT-Drucks. 16/6130 S. 31). Der Gesetzgeber sprach also konkrete Lösungswege zur Vermeidung des Auseinanderfalles an.
In Rechtsprechung und Literatur war gleichwohl bislang heftig umstritten, ob ein Einziehungsbeschluss auch dann wirksam sein kann, wenn er isoliert, also ohne flankierende Maßnahmen zur Angleichung der Summe der Nennbeträge an das Stammkapital gefasst wurde.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat sich in seinem jüngst veröffentlichten Urteil auf die Seite derjenigen Auffassung gestellt, welche einen isolierten Einziehungsbeschluss trotz des daraus resultierenden Auseinanderfalles für wirksam hält und damit die Gestaltungsrechte der Gesellschafter gestärkt.
Für die Wirksamkeit des isolierten Einziehungsbeschlusses führt der BGH zum einen an, dass der Gesetzgeber im Rahmen des MoMiG zwar die Regelung des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG eingeführt, § 34 GmbHG jedoch nicht geändert habe. Diese, die Zulässigkeit der Einziehung regelnde Norm enthalte daher weiterhin, anders als § 55 Abs. 4 GmbHG für die Kapitalerhöhung keinen Verweis auf § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG und verlange auch nicht, anders als § 58a Abs. 3 S. 1 GmbHG für die vereinfachte Kapitalherabsetzung, ausdrücklich eine Anpassung der Nennbeträge der Geschäftsanteile an das herabgesetzte Stammkapital. Der BGH sieht aufgrund seiner Entscheidung auch weder die Interessen der Gesellschaftsgläubiger, noch diejenigen der Minderheitsgesellschafter berührt.
Zuletzt verweist zudem darauf, dass es gute Gründe für die Gesellschafter geben könne, die Einziehung zunächst isoliert zu beschließen, bevor darüber entschieden werde, wie die Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital wieder hergestellt werden soll. So könne es angemessen sein, zunächst den Ausgang eines Anfechtungsprozesses gegen den Einziehungsbeschluss oder eines Rechtsstreits über die Höhe der Abfindung abzuwarten.
Offen bleibt jedoch auch weiterhin die Frage, ob das Registergericht anlässlich eines späteren Eintragungsantrags darauf bestehen kann, dass die Divergenz zu beseitigten ist. Hierzu bot der vorliegend entschiedene Fall keinen Anlass.
(BGH, Versäumnisurteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen II ZR 322/13)
Stephen-Oliver Nündel, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main