Februar 2022 Blog

Zustimmungs­beschluss zu Verschmel­zung einer Genos­sen­schaft virtu­ell mög­lich

Ein Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss zustimmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob die für die Beschlussfassung erforderliche Versammlung der Anteilsinhaber als Präsenzversammlung stattfinden muss oder ob eine Beschlussfassung aufgrund der pandemiebedingten Sonderregelungen des sog. Covidmaßnahmengesetzes (COVMG)auch virtuell erfolgen kann.

Sachverhalt

In dem vom BGH entschiedenen Fall sollten zwei Genossenschaften aufeinander verschmolzen werden. Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung zurück, weil der Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Genossenschaft am 30. November 2020 in einer virtuellen Vertreterversammlung gefasst worden war. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die hiergegen erhobene Beschwerde am 26. März 2021 zurück. Auf die gegen die Entscheidung des OLG eingelegte Rechtsbeschwerde hob der BGH mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 (Az.: II ZB 7/21) die Beschlüsse der Vorinstanzen auf.

Entscheidung

Der Zustimmungsbeschluss zu einer Verschmelzung kann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungs­gesetz (UmwG) nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden. Das OLG war der Ansicht, eine solche Versammlung erfordere grundsätzlich die physische Anwesenheit der Versammlungsteilnehmer. Virtuell könne eine solche Versammlung nur dann durchgeführt werden, wenn Gesetz oder Satzung dies zuließen, beides sei aber hier nicht der Fall gewesen.

Die zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen geltende Fassung des § 3 Abs. 1 COVMG (in der Fassung vom 27. März 2020) sah eine virtuelle Beschlussfassung nicht ausdrücklich vor, es war lediglich geregelt, dass Beschlüsse der Mitglieder sowie der Vertreterversammlung einer Genossen­schaft auch dann „schriftlich oder elektronisch“ gefasst werden können, wenn die Satzung hierzu nichts regelt. Offensichtlich auf die Entscheidung des OLG hin wurde dann mit Gesetz vom 7. Juli 2021 in § 3 Abs. 1 COVMG eingefügt, dass die elektronische Beschlussfassung auch Beschluss­fassungen in Gestalt virtueller Versammlungen ohne physische Präsenz einschließt. Diese Änderung trat rückwirkend zum 28. März 2020 in Kraft und war für die rechtliche Beurteilung des Verschmelzungsbeschlusses durch den BGH maßgeblich, da bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde das zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Recht anzuwenden ist, was auch dann gilt, wenn die Vorinstanz dieses Recht noch gar nicht berücksichtigen konnte.

§ 3 Abs. 1 COVMG gilt nach den Ausführungen des BGH uneingeschränkt für sämtliche Mitglieder­versammlungen von Genossenschaften, ohne nach dem Beschlussgegenstand oder dessen Bedeutung zu differenzieren, und damit auch für Versammlungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG. Diese Norm setze zwar die Beschlussfassung in einer Versammlung, d.h. in einer Zusammenkunft der Anteilsinhaber voraus, ohne jedoch die Form dieser Zusammenkunft näher zu bestimmen. Aufgrund der Entwicklung der modernen Kommunikationstechniken können darunter nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur physische Zusammenkünfte sondern auch solche beispielsweise in Telefon- und Videokonferenzen zu verstehen sein, wenn eine Erörterung des Beschlussgegenstands untereinander und mit den Organen der Gesellschaft gewährleistet ist.

Es sei daher nicht zwingend, dass die Anteilsinhaber bei der Versammlung physisch anwesend sind, die Versammlung könne vielmehr auch in anderer Form, d.h. auch virtuell durchgeführt werden, wenn dies nach dem Gesetz oder der Satzung zulässig ist und die Möglichkeiten der Anteilsinhaber zum Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und untereinander einer physischen Versammlung vergleichbar sind.

Hieran ändere auch das Erfordernis der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses nichts. Dies könne bei einer rein virtuellen Versammlung dadurch gewahrt werden, dass der Notar für die Beurkundung am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters zugegen ist, sich dort von dem ordnungsgemäßen Ablauf des Beschlussverfahrens überzeugt und sodann die Feststellung des Beschlussergebnisses durch das zuständige Gesellschaftsorgan beurkundet.

Praxishinweis

Nach Ansicht des Verfassers wären die Entscheidungen des Registergerichts auch ohne die (rückwirkende) Ergänzung des COVMG aufzuheben gewesen. Die Neuregelung diente insoweit vor allem der Klarstellung.

Die Geltung des COVMG wurde inzwischen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt können daher Versammlungen von Genossenschaften weiter auch virtuell abgehalten werden, auch wenn dort gefasste Beschlüsse notariell beurkundet werden müssen. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass eine Erörterung der Beschlussgegenstände unter den Teilnehmern und mit den Organen der Gesellschaft erfolgen kann.

Die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind wohl entsprechend auf Aktiengesellschaften anzuwenden, so dass während der Geltung des COVMG Umwandlungsbeschlüsse ggf. in virtuellen Hauptversammlungen gefasst werden können, auch wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Bei Aktiengesellschaften bleibt für die Zeit nach Auslaufen des COVMG abzuwarten, welche Regelungen des kürzlich veröffentlichten Referentenentwurfs eines „Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen“ sich im endgültigen Gesetz wiederfinden.

Für Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH findet die Entscheidung des BGH keine Anwendung, da das COVMG für GmbHs keine Regelungen über elektronische Beschlussfassungen bzw. virtuelle Versammlungen, sondern lediglich vereinfachte Möglichkeiten von schriftlichen Beschlussfassungen bzw. solchen in Textform vorsieht. Sollen nach dem Willen der Gesellschafter solche Möglichkeiten auch bei der GmbH eröffnet werden, müssen in den jeweiligen Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen aufgenommen werden. Gleiches gilt für Personengesellschaften (z.B. KG und OHG), für die das COVMG überhaupt keine Regelungen vorsieht.

(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26. März 2021 – 1 W 4/21 - Beschwerdeinstanz)
(BGH, Beschluss v. 5. Oktober 2021 – II ZB 7/21 -Rechtsbeschwerdeinstanz)

 

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