Dezember 2012 Blog

Zulassungsbeschränkungen für Einzelhandelsbetriebe sind europarechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Zulassung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig machen dürfe.

In der Entscheidung des EuGH, die aufgrund einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen Spanien erging, wurde insoweit festgestellt, dass der Erlass und das Aufrechterhalten entsprechender Vorschriften gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit könne zwar durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Als solche können beispielsweise der Umweltschutz, aber auch die Raumordnung oder der Verbraucherschutz angesehen werden. Rein wirtschaftliche Ziele zählten jedoch nicht hierzu.

Die für europarechtswidrig erklärten Regelungen in Katalonien sehen unter anderem vor, dass die Zulassung von großen Einzelhandelseinrichtungen von ihrer Größe und ihrem Sortiment einerseits und der Größe der Standortgemeinde und der bisher vorhandenen Versorgungsstrukturen des Ansiedlungsbereichs andererseits abhängig gemacht werden; die Auswirkungen einer neuen Ansiedlung auf die Einzelhandelsstruktur des Gebiets sind nach den spanischen Vorgaben jeweils zu berücksichtigen. Der Gerichtshof sieht in diesen Vorgaben für die Zulassung rein wirtschaftliche Ziele und damit keine ausreichenden Gründe für eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sobald bestimmte Obergrenzen überschritten würden, sei es unmöglich, große und/oder mittlere Einzelhandelseinrichtungen zu eröffnen. Der EuGH begründet den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht insbesondere mit der mangelhaften Darlegung der Erforderlichkeit dieser Beschränkungen zur Erreichung der Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für die Zulassungspraxis insbesondere des großflächigen Einzelhandels in Deutschland von erheblicher Bedeutung. Die Regelungen der Raumordnung auf Landes- und Regionalebene, die unmittelbaren Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung und die Zulassungsentscheidungen der Baugenehmigungsbehörden im Einzelfall haben, weisen vergleichbare Strukturen zu den für europarechtswidrig erklärten spanischen Vorschriften auf.

So wurde durch die Kommission bereits 2009 auch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen vergleichbarer Regelungen in § 24 a Gesetz zur Landesentwicklung Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen (LEPro) und Plansatz  (PS) 2.7.5 Regionalplan Stuttgart 2002 eingeleitet. Ob diese und ähnliche Regelungen in den anderen Bundesländern der gerichtlichen Kontrolle durch den EuGH standhalten, ist offen. Dies wird in vor allem davon abhängig sein, inwieweit tatsächlich raumordnungsrechtliche Erwägungen die Regelungen tragen und keine starren wirtschaftlichen Grenzen für die Ansiedlung maßgeblich sind.

Unabhängig von diesen Verfahren ist aber bereits jetzt die Vereinbarkeit mit dem unmittelbar und vorrangig vor deutschem Recht anwendbaren Europarecht in jedem Einzelfall zu prüfen. Dies wird in der nächsten Zeit für erhebliche Unsicherheiten sorgen, sowohl für Planungsverfahren als auch für die jeweilige Zulassungsentscheidung.

(EuGH, Beschluss vom 24. März 2011 - Rs C-400/08)

Aida Ardabili, Rechtsanwältin, Hamburg / Dr. Sigrid Wienhues, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Hamburg

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!