Mai 2018 Blog

BMF nimmt zur Anwendbarkeit der Treaty Shopping-Regelung in § 50d Abs. 3 EStG Stellung

Erstaunlich schnell hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 4. April 2018 auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Vereinbarkeit der Vorgängerregelung des geltenden § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht reagiert und zur Anwendung der Vorgängerregelung sowie der derzeit geltenden Vorschrift Stellung genommen.

Hintergrund

§ 50d Abs. 3 EStG regelt Ausschlusstatbestände für die Entlastungen von Quellensteuern auf Kapitalerträge und Lizenzen, um zu verhindern, dass die Entlastungen von nicht nach DBA oder den entsprechenden Richtlinien berechtigten Personen durch die gezielte Zwischenschaltung geeigneter juristischer Personen in Anspruch genommen werden (sogenanntes „Treaty Shopping“ und „Directive Shopping“).

Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 wurde die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 neu gefasst. Am 8. bzw. 20. Juli 2017 hat das Finanzgericht Köln dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 bzw. in der Fassung 2012 mit geltendem EU-Recht vereinbar ist (Rs. C-440/17 ).

Im Dezember des vergangenen Jahres hat der EuGH auf die Vorlage des Finanzgericht Köln vom 8. Juli 2017 entschieden , dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 nicht mit der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie und der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist (Rs. C-504/16 und C-613/16 ).

Das BMF-Schreiben vom 4. April 2018 im Einzelnen

Das Bundesministerium hat nun mit Schreiben vom 4. April 2018 (IV B 3 – S 2411/07/10016-14 ) Stellung zur Anwendbarkeit der Vorschriften Stellung genommen. Danach ist 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung geltend macht, nicht mehr anzuwenden. Da die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG zum 1. Januar 2012 teilweise neu gefasst und damit entschärft wurde, betrifft die Anwendungsregelung insoweit alle Fälle bis einschließlich 31. Dezember 2011. 

Für die derzeit geltende Fassung gilt nach dem BMF-Schreiben folgendes:

§ 50d Abs. 3 EStG bleibt in der derzeit geltenden Fassung grundsätzlich weiterhin anwendbar. Da Satz 2 des derzeit geltenden § 50d Abs. 3 EStG mit der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 übereinstimmt, ist auch Satz 2 der derzeit geltenden Fassung nicht weiter anwendbar. 

Durch das Schreiben vom 4. April 2018 wird weiterhin die Anwendung des BMF-Anwendungsschreibens zu § 50d Abs. 3 EStG vom 24. Januar 2012 (IV B 3 – S 2411/07/100016 ) an die geltende Rechtslage angepasst. So ist auch das Schreiben mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Ausführungen betreffend § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG keine Anwendung finden. Darüber hinaus ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen aus Sicht des BMF:

Eine Gesellschaft nimmt auch insoweit im Sinne des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, als sie ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt; dies gilt im Fall einer passiven Beteiligungsverwaltung (Tz. 5.2 des Schreibens vom 24. Januar 2012) nur dann, wenn die Gesellschaft ihre Rechte als Gesellschafterin tatsächlich ausübt. Für den Geschäftszweck der Verwaltung von Wirtschaftsgütern setzt ein im Sinne des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht zwingend voraus, dass die Gesellschaft im Ansässigkeitsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit ständig sowohl geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftigt (Tz. 7 des Schreibens vom 24. Januar 2012). 

Praxishinweis

An der Vereinbarkeit der derzeit geltenden Fassung des § 50d Abs. 3 EStG 2012 mit EU-Recht bestehen auch nach der Neufassung der Vorschrift zum 1. Januar 2012 immer noch erhebliche Bedenken. Das Finanzgericht Köln hat seine EU-rechtlichen Bedenken insoweit dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH zur Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG 2012 steht noch aus. Soweit Gesellschaften aufgrund von § 50d Abs. 3 EStG in der derzeit geltenden Fassung die Freistellung oder Erstattung von Quellensteuern versagt wird, sollten diese Entscheidungen daher angegriffen und – soweit möglich – offen gehalten werden, bis der EuGH über die Anwendbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG 2012 entschieden hat.

(BMF-Schreiben vom 4. April 2018 – IV B 3 – S 2411/07/10016-14)

Dr. Frank Tschesche, LL.M., Rechtsanwalt/Steuerberater
Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Dr. Michael Engel, Rechtsanwalt/Steuerberater

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