Januar 2021 Blog

Home-Office-Pauschale durch Jahres­steuer­gesetz 2020 ein­ge­führt

Die aktuelle Corona-Pandemie hat Auswirkungen in allen Lebensbereichen und beeinflusst auch das Steuerrecht in vielerlei Hinsicht. Die Steuerpflichtigen werden dazu angehalten, ihre Arbeit nach Möglichkeit von Zuhause zu verrichten, also mit anderen Worten „in das Home-Office zu gehen“. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 („JStG 2020“) diese aktuelle Entwicklung aufgegriffen und für die Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen eine Home-Office-Pauschale eingeführt.

Hintergrund der Home-Office-Pauschale

Das im Steuerrecht geltende sog. objektive Nettoprinzip gebietet neben der Berücksichtigung von Einkünften auch eine steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen, sofern diese durch die der Einkünfteerzielung dienende Tätigkeit veranlasst sind. Gehen Steuerpflichtige ihrer Arbeit von Zuhause aus nach, können zu solchen steuermindernden Aufwendungen auch Kosten für ein sog. häusliches Arbeitszimmer zählen (§ 4 Abs. 5Satz 1 Nr. 6b EStG). In diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Kosten können beispielsweise die anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Teile der Miet- und Nebenkostenzahlungen oder anteilige Zinszahlungen für die Finanzierung eines Eigenheims sein. Die Anwendung dieser Vorschrift unterliegt jedoch hohen Voraussetzungen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs liegt ein häusliches Arbeitszimmer nur dann vor, wenn in der Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen ein Raum vorhanden ist, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die betriebliche oder berufliche Betätigung genutzt wird. Viele sich im Home-Office befindliche Steuerpflichtige verfügen jedoch nicht über einen Raum in ihrer Wohnung oder ihrem Haus, der (nahezu) ausschließlich ihrer Arbeit dient. Vielmehr ist in vielen Videokonferenzen zu beobachten, dass der Arbeit teils von Küchen- oder Wohnzimmertischen aus nachgegangen wird. Da insofern aufgrund privater Mitbenutzung der entsprechenden Räume kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, können diesbezügliche Aufwendungen steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Vor allem in der aktuellen Zeit des vermehrten Home-Office hätte die vorgenannte Regelung zur Folge, dass viele Steuerpflichtige die durch das Home-Office anfallenden zusätzlichen Aufwendungen steuerlich nicht geltend machen können. Eine unbürokratische Abhilfe schafft das JStG 2020 durch die neue eingeführte Home-Office Pauschale mit der Möglichkeit, die im Rahmen des Home-Office anfallenden Aufwendungen pauschal zu berücksichtigen.

Die Neuregelung zur Home-Office-Pauschale

Die Neuregelung ermöglicht dem Steuerpflichtigen einen pauschalen Abzug von 5 Euro pro Tag, an dem dieser seine Arbeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keinen außerhalb der häuslichen Wohnung gelegenen Arbeitsplatz aufsucht. Eine konkrete Bezifferung der durch das Home-Office anfallenden Aufwendungen in der Steuererklärung ist aufgrund der pauschalen Gewährung nicht erforderlich. Die vorgenannte Pauschale ist auf insgesamt 600 Euro im Jahr begrenzt, was 120 und damit weniger als der Hälfte der regulären Arbeitstage in einem Kalenderjahr entspricht. Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale) können an Tagen, an denen die Home-Office-Pauschale geltend gemacht wird, nicht mehr berücksichtigt werden. Insofern scheidet eine doppelte Berücksichtigung von Aufwendungen in Form der Entfernungspauschale und der Home-Office-Pauschale aus. Demgegenüber können Aufwendungen für eine Jahreskarte zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel davon unabhängig steuerlich abgezogen werden, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Home-Office-Pauschale auf den Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer in Höhe von 1.000 Euro pro Kalenderjahr (§ 9a EStG) angerechnet wird und sich damit bei Arbeitnehmern nur auswirkt, wenn diese sonstige Werbungskosten in Höhe von mehr als 1.000 Euro geltend machen können. Die Home-Office-Pauschale gilt vorerst für die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffenen Jahre 2020 und 2021. Abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber sich im laufenden Kalenderjahr für eine Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Regelung über 2021 hinaus entscheidet. Aus Sicht der Steuerpflichtigen wäre dies naturgemäß zu begrüßen.

Ungeachtet der Neuregelung kann der Steuerpflichtige bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers die dafür erforderlichen Aufwendungen alternativ geltend machen und muss die Home-Office-Pauschale nicht nutzen. Dies ist aus steuerlicher Sicht insbesondere dann anzuraten, wenn diese Aufwendungen die Home-Office-Pauschale übersteigen. Eine kumulative Geltendmachung der Home-Office-Pauschale und der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedoch nicht möglich.

Soufian Hjiri, Rechtsanwalt
Frankfurt a. M.

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