Mai 2019 Blog

Stär­kung der pro­zessu­alen Prä­klusion im Ver­wal­tungs­pro­zess

Erfolgt nach dem Wegfall der materiellen Präklusion nun zumindest prozessual noch eine Eingrenzung des Prozessstoffes? Hierfür besteht nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Hoffnung.

Hintergrund

Bis zum Jahr 2015 war die Rechtslage relativ eindeutig: Was im Rahmen des Einwendungsverfahrens nicht vorgetragen wurde, konnte auch im anschließenden Klageverfahren nicht geltend gemacht werden. Ende 2015 erklärte jedoch der EuGH die materiellen Präklusionsvorschriften nach deutschem Recht für unionsrechtswidrig und man befürchtete eine erhebliche Schwächung des behördlichen Beteiligungsverfahrens und eine Verlagerung von Problemen in den Verwaltungsprozess (siehe GvW Newsletter aus Nov. 2015). Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die zehnwöchige Klagebegründungsfrist in § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) als formelle Präklusionsvorschrift im gerichtlichen Verfahren herangezogen und streng ausgelegt.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Neben einer Vielzahl materiell-rechtlicher Fragestellungen unter anderem zum Wasser- und Naturschutzrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum Neubau der A 20 im Abschnitt 4 auch einen strengen Maßstab bei der Anwendung der prozessualen Präklusionsvorschrift in § 6 UmwRG festgelegt. Nach § 6 UmwRG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung, die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Der Zweck des § 6 UmwRG – und ebenso der nunmehr an ihn angelehnten Klagebegründungsfristen in § 17e Abs. 5 des Fernstraßengesetzes n.F. und in § 18e Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes n.F. – bestehe darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten werde. Damit solle für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen werde, was späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag aber nicht ausschließe. Insgesamt solle nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion verhindert werden, dass in einem späteren Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolge, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren könnten (BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht nicht unerhebliche Teile des später im Verfahren vorgebrachten Klägervortrags gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die von den Beklagten erhobene Rüge, es handele sich insoweit um gänzlich neues, nicht vertiefendes und somit verspätetes Vorbringen war damit erfolgreich.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung enthält eine sehr begrüßenswerte Klarstellung zur Bedeutung der Klagebegründungsfrist und der Wirkung der formellen Präklusion. Eine frühzeitige Festlegung des Prozessstoffes würde in erheblicher Weise zur Handhabbarkeit der ohnehin komplexen Gerichtsverfahren beitragen. Inwieweit dieses wünschenswerte Ziel zukünftig aber tatsächlich erreicht werden kann, wird maßgeblich davon abhängen, wie die Gerichte und insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hier die weiteren Maßstäbe konkretisieren. Zu verhindern gilt es, dass die Klagebegründung fortan als uferlose Themenauflistung missbraucht wird, um den so vermeintlich „angelegten Vortrag“ im weiteren Verfahren sukzessive auszuweiten. Hier wird die Konkretisierung weiterer strenger Anforderungen an die Einordnung als „vertiefender Vortrag“ erforderlich werden.

(BVerwG, Urteil vom 27. November 2018, Az. 9 A 8.17)

Corinna Lindau, LL.M.
Rechtsanwältin

Dr. Stefanie Ramsauer
Rechtsanwältin

beide Hamburg

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!