Dezember 2012 Blog

Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Am 27. 10. 2011 hat der Bundestag das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts beschlossen. Über die dadurch eintretenden gesetzlichen Änderungen, die zur Stärkung des Anlegerschutzes im Bereich des sog. „Grauen Kapitalmarktes“ jetzt in Kraft treten, hatten wir bereits ausführlich im Anwaltsspiegel (13. Ausgabe 2011) berichtet.

Kurz zusammengefasst sind folgende Änderungen relevant:

  • Anbieter von Produkten des Grauen Kapitalmarkts („Vermögensanlagen“) müssen übersichtliche und leicht verständliche Produktinformationsblätter erstellen;
  • Finanzvermittler und -berater müssen die erforderliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit nachweisen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen
  • für Finanzanlagenvermittler gilt der gleiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationsstandard wie für Banken und andere Wertpapierdienstleistungs-unternehmen. Kunden müssen beispielsweise über Provisionen aufgeklärt und anlegergerecht beraten werden;
  • die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft Verkaufsprospekte über Vermögensanlagen künftig nicht nur formal auf Vollständigkeit, sondern auch auf Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit;
  • bei fehlerhaften oder fehlenden Prospekten gelten keine kurzen Sonderverjährungen mehr, sondern die allgemeine Verjährungen von bis zu zehn Jahren;
  • der Zeitraum, in dem der Prospekthaftungsanspruch für Vermögensanlagen entstehen kann, wird von sechs Monaten auf zwei Jahre ab dem erstmaligen öffentlichen Angebot ausgedehnt;
  • es wird ausdrücklich festgehalten, dass weitere Haftungsansprüche nach BGB-Recht für fehlerhafte oder fehlende Prospekte bzw. Produktinformationsblätter bestehen können, und zwar erstmals auch bei fahrlässigem Handeln.


Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf zudem um eine Regelung zu den Vermittlerprovisionen im Versicherungsbereich ergänzt. In der Privaten Krankenversicherung werden die Provisionen für den Vertragsabschluss auf neun Monatsbeiträge gedeckelt. In der Privaten Krankenversicherung und bei Lebensversicherungen wird die Empfehlung, den Vertrag zu wechseln, durch eine Stornohaftung innerhalb der ersten fünf Jahre für Vermittler unattraktiv gemacht.

Dr. Melanie Sandidge, Rechtsanwältin

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