November 2021 Blog

Von Schnür­senkel­enden und gesiebtem Käse

Es geht um Marken: Schnürsenkelenden, das sind, genau besehen, die letzten 2 cm eines Schnürsenkels, die Enden eben. Ein Schuhhersteller aus Österreich – er heißt „Think Schuhwerk“ – fand, anhand dieser könne der Verkehr seine von den Schuhen anderer Hersteller unterscheiden; tatsächlich sprechen wir von besonderen Schnürsenkelenden. Das Gericht erster Instanz der EU war skeptisch, zupackender wiederum bei zwei Marken, die recht unterschiedlich waren, nur beide die Wörter „süzme peynir“ verwendeten, was so viel wie „gesiebter Käse“ heißt, auf Türkisch; hier und auch in Österreich würde man vielleicht Hüttenkäse sagen. Das versteht keiner hier, befand das Gericht, also Verwechslungsgefahr, und wies auf Widerspruch des einen die Marke des anderen Unternehmens zurück

Das Markenrecht ist oft nicht leicht zu begreifen, dafür aber sehr anschaulich. So auch in zwei hier kurz vorzustellenden Entscheidungen des Europäischen Gerichts erster Instanz, oder nur „Gerichts“, wie es sich bescheiden selbst nennt.

Die erste betrifft den Versuch eines österreichischen Schuhladens, seine tatsächlich markanten, nämlich pompeji-roten Schnürsenkelenden als Marke eintragen zu lassen. Der Verkehr, so seine Anwälte, würde die auffallend originell roten, pompeji-roten Schnürsenkel als eine Marke auffassen, nämlich einen Hinweis darauf, dass es sich bei den Schuhen mit solchen Schnürsenkelenden um solche eines bestimmten Herstellers, und nicht um solche eines anderen handele. Das Gericht, wie vor ihm das EUIPO, bei dem die Marke als Unionsmarke angemeldet worden war, befand, dass es wohl eine originelle und gute Idee sei, die Schnürsenkel am Ende rot einzufärben. Weil aber trotzdem der Schnürsenkel ein Teil des Schuhs sei, reiche das nicht aus. Das EuG drückt sich feiner aus: Das als Marke angemeldete Zeichen, das rote Ende des Schnürsenkels, verschmelze geradezu mit der Ware, also dem Schuh. Deshalb sei das doch am Ende keine Marke. Bei solcher Verschmelzung müsse sich das als Marke gedachte Zeichen wesentlich von handelsüblichen Grundformen unterscheiden, es dürfe nicht nur eine neue, nette Variante der vorhandenen sein. Offenbar gibt es zwar abgesetzte Schnürsenkelenden, vielleicht auch in anderen Farben, nur nicht pompeijrot. Reicht nicht, sagte das Gericht. Dem Zeichen – das sei es wohl, also nicht einfach ein Stück vom Schuh – fehle die nötige Unterscheidungskraft, und könne deshalb als Marke nicht eingetragen werden. Überhaupt nicht befasste sich das Gericht mit der Frage, ob nicht ein Bedürfnis des Verkehrs besteht, rote Schnürsenklenden überhaupt – vielleicht auch nicht gerade in Pompeijrot – zu verwenden. Ein Markenrecht für den Anmelder hätte ja bedeutet, dass er identische und sogar ähnliche Schnürsenkelenden hätte verbieten können. Darum ging es aber gar nicht, weil das Amt die Sache schon an der „fehlenden Unterscheidungskraft“, also der Eignung, auf einen Hersteller hinzuweisen, scheitern ließ. Die Entscheidung ist m.E. richtig und falsch. Falsch, weil sehr wohl diese roten Schnürsenkelenden herkunftshinweisend sind. Richtig, weil es nicht sinnvoll ist, einem Schuhersteller das Recht zu geben, anderen farbige Schnürsenkelenden zu verbieten, selbst nicht in Pompeijrot. Hierfür hätte es aber so recht keine Vorschrift in der Unionsmarkenverordnung gegeben.

Im zweiten Fall, der so oder so ähnlich sehr häufig vorkommt, stritten zwei türkische Lebensmittelunternehmen um Marken, die nur in einem glatt beschreibenden Bestandteil übereinstimmten, dem Bestandteil „Süzme peynir“. Das heißt, wie eingangs erwähnt, so viel wie gesiebter, gefilterter Käse, hier würde man vielleicht Hüttenkäse sagen. Gegen die Eintragung einer Marke, die daneben noch die Bezeichnung Pinar aufwies und einen angeschnittenen Süzme Peynir zeigte, legte ein Unternehmen aus seiner Marke Widerspruch ein; statt „Pinar“ standen in seiner Marke zwei Kühe unter den türkischen Wörtern für den Hüttenkäse. Hätte es statt Süzme Peynir „Cottage Cheese“ geheißen, wäre der Fall vermutlich anders ausgegangen. Türkisch ist allerdings, obwohl mehr Türkei in Europa als Vereinigtes Königreich in der EU ist, keine in der EU gesprochene Sprache, jedenfalls nicht von jedem, der solchen Käse kauft. Wer das überhaupt ist, war unter den Kontrahenten heiß umstritten: Nur Türken bzw. des Türkischen mächtige Menschen, sagte der Anmelder, die also genau erkennen, dass nicht „Süzme Peynir“, sondern „Pinar“ die Marke ist, jedermann und –frau, der Widersprechende, und vermutlich mit besserem Recht. Die, die kein Türkisch können, mögen tatsächlich Süzme Peynir für eine recht originelle Marke halten und glauben, dass ein solcher Käse nur von einem Hersteller stammen könne. So sah es auch das Gericht: Die Kühe und die Käsebilder spielten keine Rolle, „Pinar“ könne auch etwas anderes bedeuten, z.B. die Hauptmarke des Anmelders – was sie tatsächlich auch ist -, und dann sei eben „Süzme Peynir“ die Zweit- und im Verhältnis zur anderen eigentliche Marke, die mit der angreifenden im maßgeblichen Bestandteil übereinstimme. Also Verwechslungsgefahr, und die Anmeldung war zurückzuweisen. - Ob das nun am Ende Käse ist oder gut?

(EuG, Urt. v. 17.11.2021, T 298/19 - Think Schuhwerk GmbH und Urt. v. 20.10.2021, T-560-20 – Yades International GmbH)

Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Frankfurt a. M.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!