September 2014 Blog

Türkei: Zwingende Anwesenheit eines Vertreters des Ministeriums bei Hauptversammlungen

Türkei: Zwingende Anwesenheit eines Vertreters des Ministeriums bei Hauptversammlungen

Vor dem Inkrafttreten des neuen türkischen Handelsgesetzbuches (HGB) im Jahre 2012 war die Anwesenheit eines Vertreters des Ministeriums (Ministerium für Zoll und Handel der Republik Türkei) auf jeder Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft in der Türkei obligatorisch. Sämtliche Entscheidungen der Hauptversammlung, die in Abwesenheit eines solchen Vertreters getroffen wurden, waren unabhängig vom Beschlussgegenstand ungültig.

Das neu geregelte HGB legt dagegen fest, dass der Vertreter nur noch bei bestimmten Themengebieten anwesend sein muss, um den getroffenen Entscheidungen Gültigkeit zu verleihen. In einer Verordnung vom 28. November 2012 hat das zuständige Ministerium die entsprechenden Kriterien für die Teilnahme des Ministeriumsvertreters bekannt gegeben.

Für folgende Beschlussfassungen der Hauptversammlung ist weiterhin die Anwesenheit des Vertreters zwingend erforderlich:

1. Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften, für deren Gründung eine Erlaubnis des Ministeriums benötigt wird (Banken, Leasing- und Factoring-Gesellschaften, Aktiengesellschaften im Bereich von       Kreditkartengeschäften und Verbraucherfinanzierung, Asset Managements, Versicherungen, Holdings, Gesellschaften für den Betrieb von Wechselbüros und Einzelhandel, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, usw.);

2. Hauptversammlungen anderer Aktiengesellschaften, deren Tagesordnung folgende Satzungsänderungen vorsieht: 

  • Kapitalerhöhung
  • Kapitalherabsetzung
  • Bewilligung des registrierten Kapitalsystems
  • Entnahme aus dem registrierten Kapitalsystem
  • Erhöhung des Limits des registrierten Kapitals
  • Änderung des Unternehmensgegenstands
  • Entscheidungen bzgl. Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen;

3. Aktiengesellschaften, welche die Hauptversammlungen durch elektronische Teilnahme durchführen;

4. Aktiengesellschaften, welche die Hauptversammlung im Ausland abhalten;

5. Aktiengesellschaften, welche die Versammlungen der Vorzugsaktionäre im Ausland abhalten.

Darüber hinaus ist die Teilnahme des Vertreters auch bei einer entsprechenden Anfrage zwingend erforderlich, sofern die Anfrage vom Ministerium genehmigt wird. Äußert eine Gruppe von Aktionären, welche 10 % des Kapitals repräsentiert, eine Anfrage aus vertretbaren Gründen, dann ist die Gesellschaft verpflichtet, diese Bitte an das Ministerium weiterzuleiten. Alle anderen Anfragen brauchen vom Ministerium nicht bewertet werden.

Ist die Anwesenheit des Vertreters des Ministeriums verbindlich oder wurde der Vertreter ordnungsgemäß geladen, dann sind Entscheidungen, welche in seiner Abwesenheit beschlossen wurden, ungültig.

Dr. Gökçe Uzar Schüller, Avukat

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