Dezember 2018 Blog

Ist die EU Datenschutz-Grundverordnung eine Abmahnfalle?

Die vor Geltung der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - seit dem 25. Mai 2018 - von einigen befürchtete Abmahnwelle blieb bislang zwar aus, einige missbräuchliche Abmahnfälle wurden jedoch bekannt. Aktuelle Gesetzentwürfe sollen „Abmahnmissbrauch“ wegen Verstößen gegen die DSGVO nun von vornherein verhindern.

Das Thema „rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen“ ist ein „Evergreen“ und steht aufgrund der DSGVO wieder im Fokus.
Die bislang bekannt gewordenen Abmahnfälle beziehen sich insbesondere auf fehlerhafte, nicht den Anforderungen von Art. 13 DSGVO („Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“) genügende Webseiten-Datenschutzerklärungen.

Sind DSGVO-Verstöße überhaupt wettbewerbsrechtlich abmahnfähig?

Die Frage der wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen war bereits vor Geltung der DSGVO ungeklärt und ist es seitdem erst recht.

Die entscheidende Frage ist nach wie vor, ob es sich bei den datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) um sogenannte Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. Denn nur solche sind abmahnfähig. Eine Marktverhaltens-regel bezweckt die Steuerung des Verhaltens der Marktteilnehmer bezüglich Angebot, Nachfrage und Vertragsanbahnung.

Dementsprechend wird einerseits argumentiert, dass sich diejenigen Marktteilnehmer, die sich nicht an die strengen Datenschutzbestimmungen der DSGVO halten (etwa erheblich erweiterte Informations- und Dokumentationspflichten) einen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern verschaffen, die diese Pflichten erfüllen und entsprechende Aufwände haben. Zudem habe der Datenschutz auch eine verbraucherschützende Funktion (etwa keine Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung als Regelfall) und somit einen Wettbewerbsbezug.

Andererseits wird argumentiert, dass die DSGVO nicht die Förderung eines fairen Wettbewerbs bezweckt sondern deren Gegenstand und Ziele ausschließlich der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Förderung des freien Verkehrs solcher Daten sind (Art. 1 DSGVO). Außerdem seien die Sanktionsregelungen der DSGVO bei Datenschutzverstößen abschließend, sodass der Rückgriff auf das Abmahnrecht verwehrt sei.

Reaktionen des Gesetzgebers

Zwar sprechen die überzeugenderen Gründe dafür, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die mit Verstößen gegen die DSGVO und des neuen BDSG begründet werden, unzulässig sind. Eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit ist jedoch vorhanden. Dieser soll mit Gesetzentwürfen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie der Bayerischen Staatsregierung abgeholfen werden.

Nach dem Vorschlag Bayerns soll die DSGVO von dem Anwendungsbereich des UWG ausdrücklich ausgenommen werden. Zudem soll das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) so geändert werden, dass ein formeller Verstoß gegen die in Art. 13 und 14 DSGVO normierten Informationspflichten keine Verbandsklageansprüche nach sich zieht.

Noch weiter geht der Vorschlag des sich derzeit in der Ressortabstimmung befindenden Gesetzentwurfs des BMJV: Die Anforderungen an die Klagebefugnis der Mitbewerber und der Abmahnschreiben sollen erheblich erhöht, bei unerheblichen Verstößen soll der Streitwert auf 1.000 EUR begrenzt und der sogenannte fliegende Gerichtsstand, der eine Wahl des „günstigsten“ Gerichts ermöglicht, soll abgeschafft werden. Insgesamt sollen damit die Hürden für Abmahnungen erhöht und insbesondere kleine Unternehmen, Vereine und Selbstständige geschützt werden.

Handlungsempfehlungen zum Umgang mit erhaltenen Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen

Bei Vorliegen einer auf Datenschutzverstöße gestützten Abmahnung sollte zunächst der Vorwurf sachlich geprüft werden. Besteht überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu dem Abmahnenden? Bei einer berechtigten Abmahnung sollte nicht nur das gerügte Verhalten eingestellt, sondern auch die in aller Regel abverlangte Unterlassungserklärung kritisch geprüft werden. Denn diese gehen oft über das konkret abgemahnte Verhalten hinaus, sodass sich der Betroffene zu mehr Unterlassung als nötig verpflichten würde und ggf. eine weitreichendere Vertragsstrafe zahlen müsste. Eine unberechtigte Abmahnung sollte zurückgewiesen werden.

Michael Herold, M.C.L., Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

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