Erste höchstrichterliche Entscheidung zur Zulässigkeit von „No-Spy“-Garantien – GvW Graf von Westphalen stoppt Zuschlag für Antivirensoftware in der Bundesverwaltung
Vor zwei Wochen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den „Safe Harbor“-Beschluss der EU-Kommission für unwirksam erklärt (Urteil vom 6. Oktober 2015, C-362/14- „Schrems“). Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf – in der ersten höchstrichterlichen Entscheidung zum Thema „No-Spy“ – mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 (Az.: VII-Verg 28/14) die Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren über die Beschaffung von „Virenschutzsoftware für die Bundesverwaltung“ untersagt und das Verfahren an die Vergabestelle zurückverwiesen.
In seiner Urteilsbegründung betonte das OLG insbesondere, dass „No-Spy“-Garantien keine Diskriminierung gegenüber ausländischen Anbietern darstellen. „Darüber hinaus wertet das EuGH-Urteil zu ‚Safe Harbor‘ die Rolle der Datenschützer in öffentlichen Vergabeverfahren ab sofort auf“, erklären die Rechtsanwälte von GvW Graf von Westphalen.
GvW hat den Beschwerdeführer erfolgreich durch ein Team um die Partner Dr. Ingrid Reichling (Vergaberecht, München) und Arnd Böken (Datenschutzrecht, Berlin) vertreten.
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