Wissenschaftsfreiheit beschränkt Auskunftspflicht über Drittmittel – Universität Hamburg mit GvW vor dem OVG Hamburg erfolgreich
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat eine Klage auf Auskunft über die von der Universität Hamburg erhaltenen finanziellen Zuwendungen Dritter abgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben (Urt. vom 25. 11. 2020, Az.: 17 K 1459/16). Die Universität Hamburg kann sich auf die im Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) enthaltene Bereichsausnahme zum Schutze der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) berufen und muss daher keine Informationen über Drittmittel zu Forschungszwecken herausgeben.
Der Kläger begehrte auf Grundlage des HmbTG die Herausgabe von Informationen zu erhaltenen Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen von einem Wert über 1.000 Euro mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung sowie Art und Wert der materiellen Zuwendung. Die Universität Hamburg erfüllte dieses Begehren nur teilweise. Insbesondere erteilte sie keine Auskunft über die Namen der Zuwendungsgeber, soweit diese einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hatten. Mit Urteil vom 21. März 2018 hatte das Verwaltungsgericht Hamburg die Universität verpflichtet, dem Kläger die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen (Az.: 17 K 459/16).
Die Berufung der Universität Hamburg gegen dieses Urteil war nun erfolgreich. Die Klage wurde unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Nr. 7 des HmbTG weit zu verstehen sei. Die Ausnahme schütze die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfassend und sei nicht auf den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit beschränkt. Sie erfasse auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten und insoweit auch Informationen über Drittmittel zu Forschungszwecken.
Die Universität Hamburg wurde in der Berufungsinstanz von GvW Graf von Westphalen vertreten. Geführt wurde das Verfahren von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Winterhoff und Rechtsanwältin Dr. Annika Bleier (beide Verfassungsrecht, Hamburg).
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