Steuerrecht in China

Lange Zeit wurde das chinesische Steuerrecht von der Zentralregierung als Instrument zur Förderung und Steuerung ausländischer Investitionen genutzt. Zum 1. Januar 2008 trat allerdings dann ein einheitliches Steuersystem in Kraft, welches für chinesische und ausländische Unternehmen gleichermaßen gilt.

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Steuern in China:

Körperschaftsteuer („Enterprise Income Tax“)

Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das Nettoeinkommen des Unternehmens aus in China erzielten Einkünften. Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent für ausländisch wie inländisch investierte Unternehmen.

Das Körperschaftsteuergesetz von 2008 hat zwei neue Begriffe, das „ansässige Unternehmen“ und das „nicht-ansässige Unternehmen“ eingeführt. Ein ansässiges Unternehmen unterliegt mit seinem gesamten Welteinkommen dem chinesischen Steuersystem. Nicht in China ansässige Unternehmen unterliegen der chinesischen Besteuerung mit dem in China erwirtschafteten Einkommen, und mit demjenigen Welteinkommen, welches im Zusammenhang mit seiner Betriebstätte in China steht, falls das Unternehmen eine solche Betriebstätte in China betreibt.

Einkommensteuer in China („Individual Income Tax“)

Natürliche Personen mit Wohnsitz in China („Residents“) sind mit Ihrem Welteinkommen steuerpflichtig, unabhängig, aus welchen Quellen diese Einkünfte stammen. Als Resident gelten grundsätzlich auch entsandte Mitarbeitende, die sich in China für mindestens ein ganzes Steuerjahr (=Kalenderjahr) aufhalten.

Natürliche Personen mit Aufenthalt von weniger als einem (Steuer-)Jahr gelten als Non-resident.

Residents, die sich in China zwischen einem und fünf Jahren aufhalten, sind auf Antrag bei den chinesischen Steuerbehörden nur mit den Gehaltseinkünften in China steuerpflichtig, die aus Quellen innerhalb Chinas stammen oder die von einer chinesischen Gesellschaft wirtschaftlich getragen werden. Bei einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren in China sind auch Entsandte mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig.

Dagegen sind Non-residents, die sich in China innerhalb eines Kalenderjahres zwischen 90 Tagen und weniger als einem Jahr aufhalten, nur mit Einkünften aus chinesischen Quellen steuerpflichtig. Bei einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen im Kalenderjahr sind nur die Einkünfte in China steuerpflichtig, die von einer chinesischen Gesellschaft wirtschaftlich getragen werden.

Da zwischen Deutschland und China ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist zusätzlich die 183-Tage-Regel für das Kalenderjahr zu beachten. Dies bedeutet, dass statt der o.g. 90 Tage jeweils von 183 Tagen ausgegangen werden muss. Soweit sich also ein Non-resident im Kalenderjahr zwischen 183 Tagen und weniger als einem Jahr in China aufhält, ist er nur mit den Einkünften in China steuerpflichtig, die aus Quellen innerhalb Chinas stammen. Bei einem Aufenthalt von weniger als 183 Tagen sind nur die Einkünfte in China steuerpflichtig, die von einer chinesischen Gesellschaft wirtschaftlich getragen werden.

Natürliche Personen, die der chinesischen Einkommensteuer unterliegen, haben sich für steuerliche Zwecke zu registrieren. Dies gilt auch für aus dem Ausland entsandte Mitarbeitende. Bei Arbeitnehmenden (einschließlich Entsandten) hat der Arbeitgebende monatliche Lohnsteuererklärungen abzugeben und die entsprechenden Steuern abzuführen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen einem progressiven Steuersatz (5%-45%).

Aus dem Ausland entsandten Mitarbeitenden steht ein monatlicher Freibetrag von RMB 4.800 zu.

Mehrwertsteuer („VAT“)

Die VAT („Value Added Tax“), deutsches Äquivalent zur Mehrwertsteuer, gilt seit einer Reform im Jahre 2012 im Wesentlichen nun für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen.

Steuerpflichtig sind alle Unternehmen und Einzelpersonen, die in China im Bereich Verkauf oder Import von Waren oder der Erbringung von Processing-, Reparatur- oder Instandhaltungsdienstleistungen tätig sind, unabhängig von ihrer Nationalität. Kleinunternehmen mit einem monatlichen Umsatz von bis zu 30.000 RMB sind von der umsatzsteuerlichen Registrierung befreit.

Bemessungsgrundlage der Mehrwertbesteuerung ist der Waren- bzw. Leistungspreis. Der Regelsteuersatz liegt bei 17%. Für Grundversorgungsmittel, wie Grundnahrungsmittel, Wasser, Bücher, Zeitungen und  landwirtschaftliche Ausrüstung, gilt ein ermäßigter Steuersatz von 13%. Software-Produkte und elektronische Publikationen unterliegen besondere Bestimmungen.

Als Vorsteuerabzug kann die gezahlte oder noch zu zahlende Mehrwertsteuer der betroffenen Waren abgezogen werden. Keinem Vorsteuerabzug unterliegen unter anderem Waren nicht steuerbarer oder steuerbefreiter Lieferungen. Wie in Deutschland auch, ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug die Ausweisung der VAT auf dem Beleg.

Verbrauchssteuer („Consumption Tax“)

Auf die Herstellung und den Import bestimmter Luxusgüter (wie z.B. Kosmetik, Schmuck, Kraftfahrzeuge, Alkohol und Zigaretten) wird in China eine Verbrauchssteuer erhoben. Der Steuersatz variiert zwischen 5% und 45%. Exportprodukte sind davon ausgenommen.

Stempelsteuer („Stamp Duty“)

Bei vielen Transaktionen (z.B. Kaufverträge oder Kreditverträge) wird bei Vertragsabschluss eine Stempelsteuer fällig. Die Höhe variiert je nach Art des Dokuments und der Transaktion zwischen 0,03 und 0,1 Prozent. Dieer Steuerzahlenden müssen bei Verträgen selbst den steuerpflichtigen Betrag ausrechnen und die Wertmarken auf dem Dokument anbringen.

Quellensteuer („Withholding Tax“)

Eine Quellensteuer fällt für Unternehmen mit Sitz im Ausland an, die Einkünfte aus chinesischen Quellen erhalten (Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden). Zinszahlungen unterliegen z. B. einer Quellensteuer von 10 Prozent; diese kann jedoch im Einzelfall durch Doppelbesteuerungsabkommen auch abweichend geregelt sein.

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