Änderung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Share Deals droht
Für die Zukunft sollten insbesondere die klassischen 94/6-Strukturen bei Grundstückstransaktionen kritisch überdacht und ggf. angepasst werden, ansonsten könnte eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen (Share Deals) drohen.
Hintergrund
Am 21. Juli 2015 hat das BMF einen Diskussionsentwurf zur Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStRefG) vorgelegt, der u.a. das KStG ändern soll. Danach sollen Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen für körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter zukünftig nur dann noch (zu 95%) körperschaftsteuerbefreit sein, wenn der Veräußerer „zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals“ der GmbH gehalten hat.
Derzeit gilt die 10%-Beteiligungsgrenze nur für GmbH-Ausschüttungen an eine andere Körperschaft. Sofern ein körperschaftsteuerpflichtiger Gesellschafter weniger als 10% an einer GmbH hält, kann daher ein Steuer-Leakage auf die Erträge der GmbH durch Verzicht auf Ausschüttungen (Vollthesaurierung) vermieden werden. Wirtschaftlich vereinnahmt der Gesellschafter die Erträge durch den höheren Kaufpreis bei der Veräußerung der GmbH-Anteile. Er erzielt „Veräußerungsgewinne statt Ausschüttungen“.
Dieser Gestaltung will das Bundesfinanzministerium nun begegnen. Hintergrund hierfür ist u.a. dass der Bundesrat in der Vergangenheit mehrfacht auf diese Rechtsänderung gedrungen hat. Erst im November hatte sich der Bundesrechnungshof dieser Forderung angeschlossen.
Anpassungsbedarf
Da gerade bei den grundstücksbezogenen Transaktionen oftmals Strukturen implementiert werden, bei denen ein Minderheitsgesellschafter die im BMF-Entwurf vorgesehene 10%-Schwelle nicht erreicht, könnte man darüber nachdenken, noch vor dem Jahreswechsel die Beteiligung des Minderheitsgesellschafters auf min. 10% aufzustocken.
Dies könnte insbesondere bei Projekten von Interesse sein, bei denen ohnehin ein Exit in 2016 geplant ist. Auf Basis des Wortlauts von § 8b Abs. 4 S. 1 KStG i.d.F. des InvStRefG-Entwurfs sollte die Beteiligungsaufstockung dazu führen, dass Veräußerungsgewinne, die im Jahr 2016 erzielt werden, nach wie vor (zu 95%) körperschaftsteuerbefreit sind. Zumal es grundsätzlich Möglichkeiten gibt, die es dem Mehrheitsgesellschafter erlauben sollten, den Ertrag aus der auf den Minderheitsgesellschafter übertragenen Beteiligung wirtschaftlich gleichwohl weiterhin zu vereinnahmen.
Anwendung
Derzeit sieht der Diskussionsentwurf vor, dass die neue 10%-Schwelle erst bei Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2017 gelten soll. Ob es für den Fall der Umsetzung bei diesem Datum bleibt, bleibt abzuwarten. Auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ggf. für eine Anwendung bereits auf Veräußerungsvorgänge im Jahr 2016 entschließt (selbst dann, wenn das Gesetz z.B. erst im Dezember 2016 verabschiedet werden würde).
Nicolas Wolski, LL.M., Rechtsanwalt und Steuerberater
Frankfurt