Dezember 2013 Blog

Änderungen im Arbeitsrecht gemäß Koalitionsvertrag

Die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD hat sich in ihrem Koalitionsvertrag vom 26. November 2013 auf gesetzliche Änderungen im Arbeitsrecht verständigt. Wir fassen die wesentlichen geplanten Neuerungen auf dem Gebiet des Individual- und kollektiven Arbeitsrechts zusammen.

I. Individualarbeitsrecht

Auf der Ebene des Einzelarbeitsverhältnisses sind Änderungen zu den Themen flächendeckender Mindestlohn, zulässige Dauer des Leiharbeitnehmereinsatzes, equal-pay-Grundsatz für Leiharbeitnehmer, Missbrauch durch Werkverträge, Schutz von Hinweisgebern, Rückkehr auf Vollzeit für Teilzeitbeschäftigte und abschlagsfreier Renteneintritt für langjährig Versicherte geplant.

1. Allgemein verbindlicher Mindestlohn

Der künftige allgemein verbindliche Mindestlohn soll 8,50 € brutto pro Zeitarbeitsstunde betragen und ab dem 01. Januar 2015 grundsätzlich flächendeckend für das gesamte Bundesgebiet gelten.

Ausgenommen von der allgemeinen Geltung sind allerdings zunächst Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Für Tarifverträge, die von „repräsentativen Tarifpartnern“ abgeschlossen worden sind und die bereits Mindestlöhne unter 8,50 € regeln, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2016. Spätestens ab dem 01. Januar 2017 gilt damit der allgemein verbindliche Mindestlohn.

Die Höhe des Mindestlohnes soll in regelmäßigen Abständen von einer siebenköpfigen Kommission, die mit jeweils drei Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite und einem Vorsitzenden besetzt ist, überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden.

2. Zeitliche Begrenzung des Leiharbeitnehmereinsatzes

Die Große Koalition will Leiharbeitnehmer stärker schützen. Ein Einsatz von Leiharbeitnehmern beim Entleiher für eine Dauer von mehr als 18 Monaten soll verboten werden. Damit ist die derzeitige Streitfrage, bis wann der Einsatz eines Leiharbeitnehmers noch „vorübergehend“ i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist, entschieden. Abweichungen von der Höchsteinsatzdauer von 18 Monaten sollen allerdings mittels Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung möglich sein.

3. Stärkung des Equal-Pay-Grundsatzes bei der Arbeitnehmerüberlassung

Der equal-pay-Grundsatz, also dieselbe Bezahlung von Leiharbeitnehmern wie die Stammbelegschaft, soll gesetzlich geregelt werden. Leiharbeitnehmer werden spätestens nach neun Monaten Einsatz im Entleihbetrieb Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammarbeitnehmer des Entleihbetriebs haben.

4. Bekämpfung verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

Der Abschluss von Werkverträgen wird teilweise missbräuchlich genutzt, um die Anforderungen des AÜG zu umgehen. Diese Praxis soll eingedämmt werden, indem Kriterien zur Abgrenzung erlaubter Arbeitnehmerüberlassung zu verdeckter Arbeitnehmerüberlassung gesetzlich verankert werden. Die behördlichen Kontrollen sollen konzentriert und personell besser ausgestattet werden. Zusätzlich werden die Sanktionen für Unternehmen, die rechtswidrig Werkverträge schließen, und für Verleihunternehmen, die Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis verleihen, vereinheitlicht.

5. Besserer Schutz von Hinweisgebern

Hinweisgeber, sog. Whistleblower, sollen besser geschützt werden. Dafür will die Bundesregierung überprüfen, ob die Schutzmechanismen im deutschen Recht den internationalen Vorgaben gerecht werden. Vermutlich wird die Kündigung von Mitarbeitern, die Missstände berechtigt öffentlich anprangern, erschwert.

6. Rückkehrrecht für Teilzeitbeschäftigte

Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit, z.B. wegen Kinderbetreuung, reduziert haben, sollen künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zu ihrer früheren Arbeitszeit erhalten. Bislang haben Arbeitgeber teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit geäußert haben, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung lediglich „bevorzugt zu berücksichtigen“.

7. Vorzeitige abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte

Aktuell können Beschäftigte mit 45 Beitragsjahren mit Erreichen des 65. Lebensjahrs ohne Abschläge in die Altersrente übergehen. Ab 2014 sollen diese Beschäftigten bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahrs eine abschlagsfreie Rente beziehen können. Die Grenze von 63 Jahren soll parallel zur Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden.

 
II. Kollektives Arbeitsrecht

Der Koalitionsvertrag sieht Änderungen im Tarifvertragsrecht und Betriebsverfassungsrecht vor.

1. Erweiterung des Geltungsbereichs von Tarifverträgen

Künftig wird es deutlich einfacher, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären, also ihren Geltungsbereich auf nicht tarifgebundene Unternehmen auszudehnen. Künftig ist kein Nachweis mehr erforderlich, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der in den Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Stattdessen soll ein besonderes öffentliches Interesse genügen. Dieses soll z.B. dann vorliegen, wenn die „Effektivität der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen“ gesichert wird oder die Tarifvertragsparteien eine Tarifbindung von mindestens 50 % glaubhaft darlegen.

Zudem soll der Geltungsbereich des AEntG für alle Branchen geöffnet werden.

2. Stärkung der Tarifeinheit

Die Große Koalition beabsichtigt, den arbeitsrechtlichen Koalitions- und Tarifpluralismus einzudämmen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Grundsatz der Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip festgeschrieben werden. Mit anderen Worten sollen in einem Betrieb künftig nur solche Tarifverträge gelten, die mit derjenigen Gewerkschaft geschlossen wurden, deren Mitglieder im Betrieb in der Mehrzahl sind. Sofern verfassungsrechtlich zulässig, wird dadurch der Einfluss von Spartengewerkschaften gemindert.

3. Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Betriebsverfassungsrecht

In Entleihbetrieben werden Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten berücksichtigt. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass sich die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder erhöht. Die Große Koalition würde damit die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kodifizieren.

4. Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher

Unternehmen soll künftig verwehrt werden, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen. Falls dieses Ziel umgesetzt wird, würde die Position von Gewerkschaften im Arbeitskampf deutlich gestärkt.

Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Susanne Adler, Rechtsreferendarin

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!