10 Oktober 2023 Blog

AGB oder Individualabrede

Für die Frage der Wirksamkeit - insbesondere von Haftungsbeschränkungen - ist es entscheidend, ob die Beschränkung aufgrund einer AGB-Klausel festgelegt wurde oder ausdrücklicher Inhalt einer Individualabrede war.

In diesem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall nutzten die Parteien ein offensichtlich sehr kurzes vorformuliertes Vertragsformular, in dem einzelne Bereiche, wie z.B. der genaue Inhalt des Auftrages, jeweils individuell eingefügt wurden. Die Haftungsbegrenzung war allerdings Teil der vorformulierten Texte.

Aufgrund dieser Konstellation kam das OLG einerseits zu dem Ergebnis, dass die Haftungsbegrenzung Teil der AGB-Regelungen sei. Andererseits stellte das Gericht fest, dass diese Haftungsfreizeichnung unwirksam sei, weil damit nämlich auch die Haftung bei Verletzung einer Kardinalpflicht bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde. Es ging um den Diebstahl von einem Lagergelände, auf dem Boote über den Winter eingelagert werden sollten. Einzelne Boote standen noch vor der gesicherten Halle, damit Arbeiten ausgeführt werden konnten. Die betreffenden Boote waren vor den Hallen auf umzäuntem Gelände abgestellt.

Diese Boote wurden beschädigt bzw. Ausrüstung gestohlen, nach dem ein offensichtlicher einfacher Drahtzaun durchschnitten wurde. Ein Gutachter hatte festgestellt, dass die Sicherungsmaßnahmen unzureichend waren. Das Gericht ging also von einer Fahrlässigkeit aus und zog dann eben weiter den Schluss, dass eine Haftung des Lagerhalters für die Beschädigung des Lagergutes bei Fahrlässigkeit nicht durch eine vorformulierte Klausel ausgeschlossen werden darf.

Das Urteil ist als solches schon scharf, wirkt aber durch die Anforderungen an die Sicherung des Lagerplatzes noch einmal verschärfend.

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