Februar 2022 Blog

Allgemeines Gleich­be­hand­lungs­ge­setz bei Ab­findungs­höchst­beträgen in Sozial­plänen zu berück­sichtigen

Sozialpläne sollen wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen, ausgleichen oder jedenfalls mildern, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Sie haben daher zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Zwar gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen des Volumens von Sozialplänen (anders in der Insolvenz, § 123 InsO), doch sind Sozialplanmittel oft genug faktisch limitiert. Daher stellt sich bei der Bemessung von Abfindungen die Aufgabe der Verteilungsgerechtigkeit, d.h. möglichst allen von Entlassungen betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnis oder längstens bis zum Bezug von Altersruhegeld zugänglich zu machen.

In der Sozialplanpraxis spielen bei der Bemessung von Abfindungen regelmäßig das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit der Betroffenen eine gewichtige Rolle. Das bevorzugt tendenziell ältere Arbeitnehmer, weshalb sich in Sozialplänen nicht selten Regelungen zu Abfindungshöchstbeträgen finden. Dazu hatte sich schon vor Inkrafttreten des AGG die Frage gestellt, ob das Festlegen eines Abfindungshöchstbetrages in einem Sozialplan nicht gegen das bereits in § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a. F. enthaltene Verbot verstößt, Arbeitnehmer wegen Überschreitens bestimmter Altersgrenzen zu benachteiligen. Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in solchen Fällen sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Altersdiskriminierung verneint. Die älteren Arbeitnehmer würden durch eine Höchstbetragsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (BAG Urt. v. 21.07.2009, 1 AZR 566/08 Rn. 22 m.w.N.).

Unter dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hält das BAG hieran jetzt nicht mehr fest. Im Urteil vom 7.12.2021 (1 AZR 562/20) bejaht es nun eine mittelbare Altersdiskriminierung der älteren Arbeitnehmer durch Festlegung eines Abfindungshöchstbetrages in einem Sozialplan, der die Abfindung im Wesentlichen nach den Faktoren Betriebszugehörigkeit und Lebensalter bemisst. Doch sei eine solche Höchstbetragsregelung gerechtfertigt. Die Deckelung sei durch ein rechtmäßiges, sogar legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, §§ 3 Abs. 2 Halbs. 2, 10 S. 1 AGG. Die gerechte Verteilung des verfügbaren Abfindungsvolumens sei ein rechtmäßiges Ziel. Zum Erreichen dieses Ziels sei die Deckelung geeignet und erforderlich, um möglichst allen betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu gewähren. Eine übermäßige Beeinträchtigung legitimer Interessen der älteren Arbeitnehmer sei nicht ersichtlich, die (vorliegende) Deckelung somit auch angemessen.

Praxisfolgen

Das BAG hatte bereits im Urteil vom 26.5.2009 (1 AZR 198/08) entschieden, dass eine mit zunehmender Betriebszugehörigkeit ansteigende Sozialplanabfindung jüngere Arbeitnehmer mittelbar benachteiligt, dies aber durch § 10 S. 3 Nr. 6 AGG gedeckt ist. Mit seinem jetzigen Urteil vom 7.12.2021 ordnet das BAG solche Sozialplanregelungen auch aus dem umgekehrten Blickwinkel einer etwaigen Benachteiligung älterer Arbeitnehmer nach dem AGG ein. Damit lässt sich künftig eine Höchstbetragsregelung in einem Sozialplan nicht mehr einfach damit rechtfertigen, dass alle Betroffenen gleich behandelt würden. Zwar geht das BAG ausweislich des Leitsatzes seines Urteils für den Regelfall davon aus, dass eine in einem solchen Höchstbetrag vorliegende mittelbare Diskriminierung gerechtfertigt ist; doch ist dafür Voraussetzung, dass der festgelegte Abfindungshöchstbetrag die Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes substanziell mildert und es sich bei der Deckelung nur um eine Begrenzung der besonderen Begünstigung älterer Arbeitnehmer durch Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Betriebszugehörigkeit bei der Abfindungsberechnung handelt, die legitimen Interessen der älteren Arbeitnehmer aber nicht aus anderen Gründen unangemessen beeinträchtigt werden. Auf diese Prämissen werden Sozialplangestalter achten müssen. Denn sonst läge eine Ungleichbehandlung gem. § 7 Abs. 1 AGG vor. Dann droht erstens die Unwirksamkeit der Deckelung gem. § 7 Abs. 2 AGG und damit höhere Sozialplankosten. Zweitens würde dies Betroffenen auch die Möglichkeit eröffnen, Schadensersatzansprüche gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 AGG geltend zu machen, die das BAG im vorliegenden Fall konsequenterweise verneint hat.

(BAG, Urteil vom 7.12.2021 - 1 AZR 562/20)

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