Dezember 2013 Blog

Anwaltswerbung um konkretes Mandat wird leichter

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verbietet dem Anwalt, Personen zum Zweck der Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu umwerben. Dieses Verbot muß einschränkend dahin ausgelegt werden, dass nicht schon die Werbung um das Mandat im konkreten Fall rechtswidrig ist, sondern nur Inhalt und Umstände einer solchen Werbung zur Unzulässigkeit führen können. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Eine Fondgesellschaft ist insolvent. Der Insolvenzverwalter verklagt die Anleger auf Rückzahlung erfolgter Ausschüttungen. Eine auf Fälle dieser Art spezialisierte Kanzlei schreibt betroffene Anleger an, teilt mit, wo eine Verteidigung aussichtsreich sein könnte, und bietet Rat und Vertretung an. Adressaten dieser Schreiben wenden sich an ihren eigenen Anwalt, einen Wettbewerber also. Der hält die Werbung seiner Kollegen für standes- und wettbewerbswidrig.

Auf den ersten Blick erscheint der Fall eindeutig. Nach § 43b BRAO ist nämlich Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt,

„soweit sie ... nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“.

Hierzu hatte die Rechtsprechung bisher geurteilt, dass man Personen mit potentiellem, nicht aber aktuellem Beratungsbedarf umwerben dürfe. Negativvorbild ist die Werbung um ein Mandat des gerade Verunglückten oder seiner Angehörigen. Dabei war bisher unerheblich, wie die Werbung im Einzelfall ausgestaltet war, und worin der Beratungsbedarf bestand.

Das, so der BGH nun mit Blick auf in der Literatur (von Anwälten) vertretene Auffassungen, sei aber zu eng. Werbung um ein konkretes Mandat bei einer Person mit konkretem Beratungsbedarf sei nicht ausnahmslos unzulässig. Die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit erfordere eine enge Auslegung des Werbeverbots, die Richtlinie 2006/123 EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt gebe ein solches, grundsätzliches Verbot nicht her. Abzustellen sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, nämlich darauf, welcher Art der Beratungsbedarf sei, ob der Umworbene die Mandatswerbung als unangemessen empfinden müsse, ob er in seiner Entscheidungsfreiheit betroffen und wie sinnvoll das Beratungsangebot für ihn sei und wie die Werbung im konkreten Fall aussehe. Das sachlich informierende Anschreiben der beklagten Kanzlei war in der geschilderten Situation nach diesen Kriterien nicht zu beanstanden. Die Klage des Wettbewerbers wurde deshalb abgewiesen.

Die Folgen für die Praxis sind ambivalent. Einerseits schafft die Einzelfallbetrachtung ein höheres Maß an Einzelfallgerechtigkeit. Andererseits war die eher formale Unterscheidung potentiell/aktuell verhältnismäßig leicht zu handhaben, während die Beurteilung aller maßgeblichen Umstände von Anwalt zu Anwalt, Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen kann. Hinzu kommt: Wenn zusätzlich und vermehrt Werbeschreiben der Anwaltschaft die ohnehin strapazierte Aufmerksamkeit der Mandanten, der potentiellen wie der aktuellen, beanspruchen, werden selbst sorgfältig formulierte, rechtmäßig versandte Texte ungelesen im Papierkorb landen (für E-mails gilt ohnehin § 7 UWG).

(BGH Urteil v. 13. November 2013 – I ZR15/12 – Kommanditistenbrief)

Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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