März 2020 Blog

Corona und das öffent­liche Recht

Die derzeitige Coronapandemie fordert den Rechtsstaat heraus. Gerade das öffentliche Recht steht vor verschiedenen Bewährungsproben: Sind die Befugnisse der zuständigen Behörden grenzenlos? Gibt es rechtliche Abwehrmöglichkeiten hinsichtlich der zahlreichen Verbote? Erhalten die Betroffenen Entschädigung?

Das Infektionsschutzgesetz enthält in § 28 Abs. 1 IfSG die Ermächtigung zu weitreichenden Verboten. Erlaubt sind danach alle notwendigen Schutzmaßnahmen. Adressaten dieser Maßnahmen können auch Personen sein, von denen selbst keine Infektionsgefahr ausgeht. Zulässig ist nicht nur das Verbot des Besuchs u. a. von Restaurants, Fitnessstudios und nicht systemrelevanter Einzelhandelsgeschäfte. Vielmehr kommt grundsätzlich auch die Anordnung von Kontaktverboten und sogar einer „Ausgangssperre“ in Betracht, also des grundsätzlichen Verbots, die eigene Wohnung zu verlassen.

Zwar müssen entsprechende Anordnungen stets verhältnismäßig, also zur Eindämmung der Pandemie geeignet, erforderlich und angemessen sein. Auch besteht die Möglichkeit einer Anfechtung durch Widerspruch und/oder Anfechtungsklage. Jedoch dürfte die Rechtmäßigkeit behördlicher Verbotsanordnungen in aller Regel zu bejahen sein, weil der Gesundheitsschutz ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt und weniger einschneidende Maßnahmen nicht erfolgversprechend sein dürften. Dies bestätigen erste verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die behördliche Verbote mit der Begründung als rechtmäßig eingestuft haben, dass die Ausbreitung des Infektionsgeschehens zeitlich verzögert werden müsse, um die Leistungsfähigkeit der medizinischen Versorgungssysteme zu erhalten. Außerdem wird auf den Schutz der Angehörigen von Risikogruppen verwiesen. Sogar die Aufforderung an die Eigentümer von Zweitwohnungen, diese zu verlassen und an ihren Erstwohnsitz zurückzukehren, soll rechtmäßig sein.

Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen infektionsschutzbehördliche Anordnungen nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Festsetzung von Zwangsgeldern oder sogar Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei) nach sich ziehen kann, sondern auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat erfüllt.

Einschlägige Entschädigungsansprüche enthält das Infektionsschutzgesetz bisher nur in geringem Umfang. Diese betreffen u. a. (potentielle) Träger von Krankheitserregern, denen eine weitere Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verboten worden ist. Geplant ist derzeit eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes um einen Entschädigungsanspruch zugunsten erwerbstätiger Eltern kleinerer Kinder, die momentan nicht in der Schule oder im Kindergarten betreut werden können. Ungeachtet dessen bleiben erhebliche Entschädigungslücken bestehen, die vor allem Unternehmen betreffen, die infolge behördlicher Anordnung nicht weiter betrieben werden dürfen. Der Staat hat insoweit zwar verschiedene finanzielle Unterstützungsleistungen angekündigt. Da jedoch nicht zu erwarten ist, dass die eingetretenen finanziellen Schäden dadurch vollständig ausgeglichen werden, stellt sich die Frage nach dem Bestehen von Entschädigungsansprüchen umso dringlicher. Aus unserer Sicht erscheint es als möglich, dass die von behördlichen Anordnungen Betroffenen Entschädigungsansprüche entweder unter erweiternder Auslegung des Infektionsschutzgesetzes oder auf Grundlage allgemeiner polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften geltend machen können.

Weitere Informationen zum Thema Corona erhalten Sie tagesaktuell auf unserer Homepage unter https://www.gvw.com/aktuelles/corona-task-force.html.

Prof. Dr. Christian Winterhoff, Rechtsanwalt
Hamburg

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