25 April 2023 Blog

Der Nachweis der Übergabe

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich dankenswerterweise in sehr detaillierter Form mit der Frage der Übergabe und der betreffenden Nachweise auseinandergesetzt. Das Urteil lässt sich eigentlich in 2 kurzen Sätzen zusammenfassen:

Der Nachweis der Übergabe der einzelnen Waren ist vollständig auf Seiten des Versenders. Dieser muss dafür einen Vollbeweis erbringen, er kann keinen Anscheinsbeweis o. ä. für sich in Anspruch nehmen.

Ist der Nachweis dieser Übergabe erbracht, kann je nach der Lage des Einzelfalles ein Gericht die daraus resultierende Schadenhöhe möglicherweise schätzen.

Es ist also nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit Beweiserleichterungen dafür entwickelt werden, wie welche Ware übergeben wurde. Hier können nur die tatsächlichen Prozesse vertraglich möglichst so abgebildet werden, dass eine klare Zuordnung der Übernahme und der entsprechenden Waren erkennbar und nachvollziehbar ist, sodass dadurch eben ein Nachweis erbracht werden kann. Das Gericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit es den Parteien freigestellt ist, bestimmte Beweisabreden quasi untereinander zu treffen. Es erscheint deshalb auch im Hinblick auf dieses Urteil nach wie vor sinnvoll, solche vertraglichen Vereinbarungen einzugehen, um für beide Seiten das Übernahmerisiko möglichst eindeutig zu regeln.

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