26 Juli 2021 Blog

Die Über­prü­fung der Ent­gelte für die Trassen­nutzung bzw. Nut­zung von Service­einrich­tungen bei der Eisen­bahn

In Deutschland zieht sich seit mehreren Jahren hin die Streitigkeit darüber, ob die insbesondere ab 2005 von der Servicetochter der Deutschen Bahn eingesetzten Entgelte für die Nutzung insbesondere von Bahnhöfen überzogen sind. Der Streit nähert sich einem Ende.

Die deutschen Zivilgerichte gingen zuerst davon aus, dass man die entsprechenden Bedingungen der Deutschen Bahn unter Billigkeitsgesichtspunkten prüfen kann. Das hat der EuG für falsch gehalten, diese Entscheidung obliege nach der Richtlinie ausschließlich der entsprechenden Regulierungsstelle, also in Deutschland der Bundesnetzagentur.

Insofern setzte der BGH in einem 2. Verfahren die Entscheidung aus, weil in diesem Verfahren eine Entscheidung der Bundesnetzagentur noch ausstand. Er stellte aber in diesem Verfahren schon fest, dass die deutschen Zivilgerichte nicht zu einer Billigkeitsüberprüfung der Entgeltvereinbarungen berechtigt seien.

Dann entschied die Bundesnetzagentur, dass es nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, in der Vergangenheit festgesetzte Entgelte zu überprüfen und deren Wirksamkeit festzustellen.

Daraus folgerte der BGH dann jetzt in einer weiteren Entscheidung, dass in diesen Fällen dann die Zivilgerichte im Rahmen des Kartellrechts die Wirksamkeit der Entgelte in der Vergangenheit prüfen können, weil das entsprechende Unternehmen der Deutschen Bahn marktbeherrschend ist.

Am Ende ist also jetzt doch eine Entscheidungsbefugnis bei den Zivilgerichten, die auf kartellrechtlicher Basis überprüfen, ob die von der Deutschen Bahn erhobenen Entgelte möglicherweise überhöht und damit marktmissbräuchlich waren.

 

 

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