20 Juni 2023 Blog

Die Vermutungswirkung von Frachtbriefen

Das OLG Hamm hat sich in einer erst im letzten Jahr veröffentlichten Entscheidung sehr dezidiert damit auseinandergesetzt, welche Anforderungen an den Beweis zu stellen sind, dass Eintragungen in einem Frachtbrief fehlerhaft sind. Aufgrund der Situation wurde in der Entscheidung auch sehr deutlich zwischen den offenkundig zutage tretenden Schäden und verdeckten Schäden unterschieden. Auch wenn diese Positionen eigentlich rechtlich gesehen Selbstverständlichkeiten darstellen, gibt diese Entscheidung ein recht gutes Beispiel dafür, wie diese Selbstverständlichkeiten in der gerichtlichen Praxis aussehen:

Hinsichtlich der offenen Schäden hatte der Vertreter des Absenders einen Frachtbrief unterzeichnet, ohne das auf offenkundige Schäden hingewiesen wurde. In der Zeugenvernehmung aber hat dann genau dieser Vertreter - neben weiteren Personen, die an der Verladung des Gutes beteiligt waren - eine offensichtlich sehr dezidierte und für das Gericht glaubhafte Aussage getroffen, die das Gericht als Vollbeweis dafür annahm, dass entgegen dem Inhalt des Frachtbriefes das Gut mit dem später festgestellten Schaden bereits übernommen wurde.

Hinsichtlich des verdeckten Schadens hatte der Empfänger erst nach mehr als 7 Tagen einen Schaden angemeldet. Hier war jetzt der Empfänger mit der Beweislast konfrontiert, nachzuweisen, dass dieser verdeckte Schaden in der Obhut des Frachtführers entstand. Da hier konkrete Aussagen der betroffenen Zeugen zu diesem bestimmten Schaden nicht vorlagen, ging das Gericht entsprechend nicht davon aus, dass der Gegenbeweis für eine Verursachung während des Obhutzeitraumes vorlag.

Entsprechend konnte sich der Frachtführer für die beiden Schäden, offen wie verdeckt, von einer Haftung befreien.

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