26 September 2023 Blog

Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Erfüllungsgehilfen

Das OLG Celle hat in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung sehr ausführlich und im Ergebnis wohl auch völlig korrekt begründet, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen sich Fehler des Infrastrukturunternehmens, dessen es sich bedient, als Erfüllungsgehilfe anrechnen lassen muss.

Es ging im Einzelfall um einen Fahrdienstleiter, dessen Fehler zu dem Schaden führte und der eben ein Angestellter des Infrastrukturunternehmens war. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen verwies auf die Parallele zum Straßenverkehr, bei dem tatsächlich die Straßenbaubehörden nicht als Erfüllungsgehilfen des Straßenfrachtführers angesehen werden. Das OLG machte aber zur Unterscheidung klar, dass im Falle der Eisenbahn eine ausdrückliche vertragliche Beziehung zwischen dem Verkehrsunternehmen einerseits und dem Infrastrukturunternehmen andererseits besteht. Das begründe die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe. Diese Konstellation sei aber eben im Straßenverkehr nicht gegeben.

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