Februar 2016 Blog

Embargo-Verstoß schon durch bloßen Vertragsschluss möglich

Die Embargo-Verordnungen beschränken nicht nur die Ausfuhr, sondern bereits den „Verkauf“ von gelisteten Gütern. Verstöße hiergegen sind strafbar bzw. bußgeldbewehrt. In einer neueren Entscheidung hat sich der BGH mit dem Verkaufsverbot auseinander gesetzt.

Durch die Verkaufsverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte setzt die Exportkontrolle – und damit auch die straf- und bußgeldrechtlichen Risiken – weit im Vorfeld vor einer tatsächlichen Lieferung an. Wie der BGH in einem Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2014 betont hat, wird hiermit bereits der „Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags“ erfasst. Ob die Ware tatsächlich geliefert wird, ist demnach nicht entscheidend. Bereits der Verkauf an sich kann einen Embargoverstoß darstellen. Die darauf folgende Ausfuhr (vollendet mit Überschreitung der EU-Außengrenze) und Lieferung (tatsächliches Eintreffen beim Empfänger im Embargoland) stellen ihrerseits jedoch eigenständige Verstöße dar. Wie der BGH klarstellt, können diese drei Tatbestände nebeneinander anwendbar seien, bei Verstößen also wegen aller drei Verbote Straftaten verwirklicht werden. Es ist also wichtig, bereits bei Vertrags-verhandlungen zu prüfen, ob für die Güter Exportbeschränkungen bestehen. Ungeachtet dessen sollte vor einer späteren tatsächlichen Lieferung jedoch noch einmal geprüft werden, ob die Ausfuhr zulässig ist oder ob sich die Rechtslage zwischenzeitig geändert hat.

Auch aufschiebend bedingte Verträge erfasst?

Trotz der recht klaren Entscheidung des BGH bleibt das Verkaufsverbot problematisch. Das betrifft insbesondere die jüngst im Zusammenhang mit den Lockerungen des Iran-Embargos relevant gewordene Frage, ob der Abschluss von Verträgen für die Zukunft unter der aufschiebenden Bedingung der Sanktionsaufhebung gestattet ist. Die erste Stufe der Lockerungen wurde nämlich nicht sofort mit der Einigung auf den Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) im Juli 2015 umgesetzt, sondern erst ein gutes halbes Jahr später am 16. Januar 2016 wirksam. Die Frage bleibt auch weiterhin von Bedeutung: Für Iran steht, wenn alles gut läuft, in spätestens 8 Jahren die zweite Stufe der Sanktionslockerungen am „Transition Day“ an. Es ist zu erwar-ten, dass Iran sich bemühen wird, den „Transition Day“ so früh wie möglich herbeizuführen. Entsprechend könnten aufschiebend bedingte Lieferverträge über zurzeit noch gelistete Waren ein Thema werden. Die Frage ist aber auch in Bezug auf andere Embargos spannend. Beispielsweise ist durchaus offen, für wie lange sich die EU-Mitgliedstaaten noch auf Verlängerungen des Russland-Embargos einigen werden.

Die Entscheidung des BGH ist für diese Frage wenig erhellend. Das Abstellen auf den „Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags“ könnte man so deuten, dass auch unter Bedingung getroffene Vereinbarungen erfasst sind, denn „abgeschlossen“ ist ein Vertrag bereits dann, wenn sich die Parteien einigen. Dass diese Einigung unter einer Bedingung steht, ändert streng genommen nichts am Vorliegen eines Vertragsschlusses. Es spricht allerdings wenig dafür, dass der BGH das Verkaufsverbot derartig weit fassen wollte. Im entschiedenen Fall stand der Vertrag nicht unter einer Bedingung und war sogar schon vollzogen worden, sodass der BGH hierüber letztlich nicht urteilen musste. Dagegen, dass ein solcher bedingter Vertrag das Embargo verletzt, spricht, dass die Embargos die Verbringung gelisteter Güter in die betroffenen Länder verhindern wollen. Dieses Ziel wird durch einen lediglich unter Bedingung abgeschlossenen Vertrag nicht in Gefahr gebracht, weil bis zur Embargolocke-rung gerade keine einklagbaren Ansprüche entstehen. Weiter im Vorfeld gelagerte, bedingte Kaufverträge berühren die Schutzgüter des Embargos also richtigerweise nicht.

Keine Verträge mit gelisteten Personen

Wenn der Vertragspartner oder mit ihm zusammenhängende Personen hingegen auf den Sanktionslisten aufgeführt sind, sollte auch von bedingten Verträgen abgesehen werden. Denn dann gilt das (mittelbare) Bereitstellungsverbot. Dieses verbietet jede Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen, zu denen Vermögenswerte jeder Art gehören. Selbst bedingt eingeräumten vertraglichen Ansprüchen wird sich ein gewisser wirtschaftlicher Wert meist nicht absprechen lassen, sodass hier das Risiko einer Verletzung des Bereitstellungsverbots besteht. Auch nach dem Implementation Day bleiben wichtige iranische Unternehmen und Einrichtungen gelistet, insbesondere solche, die mit den iranischen Revolutionsgarden in Verbindung stehen, sodass hier Vorsicht geboten ist.

Konsequenzen für die Praxis

Da sowohl Verkauf als auch Ausfuhr und Lieferung gelisteter Güter den Embargos unterfallen, ist vor jedem dieser Schritte eine eigenständige Prüfung von Exportbeschränkungen anzuraten. Ob dies auch bei dem bloßen bedingten Vertragsschluss im Hinblick auf künftige Sanktionslockerungen gilt, ist noch nicht rechtsverbindlich geklärt, auch wenn gute Gründe dafür bestehen, dass der Abschluss solcher bedingter Vereinbarungen möglich ist. Unternehmen ist vor entsprechenden Vereinbarungen zu raten, sich die Zulässigkeit durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) bestätigen zu lassen. Ist der potentielle Vertragspartner hingegen auf den Sanktionslisten aufgeführt, sollte von Vertragsschlüssen gänzlich abgesehen werden.

(BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014, Az. III STR 62/14)

Adrian Loets, LL.M., Rechtsanwalt
Hamburg

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