24 Oktober 2023 Blog

Erweiterung der Haftung des Unterfrachtführers

Der BGH hat in einem Urteil zum Luftfrachtrecht tatsächlich seine Rechtsprechung zur Haftung nach der CMR geändert:

Bisher lehnte es das Gericht ab, Ansprüche des Empfängers auch gegen einen Unterfrachtführer zuzugestehen, der nicht tatsächlich auch an den Empfänger ablieferte. Diese Konstellation ergab sich in einem Luftfrachtvertrag nach dem Warschauer Abkommen, dessen Art. 30 ziemlich genau dem Art. 34 der CMR entspricht. Insofern wurde die Auslegung beider Artikel bisher gleichermaßen gehandhabt. Entsprechend argumentierte der BGH jetzt auch bei der Anwendung und Interpretation des Art. 30 WA ganz im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung zum Art. 34 CMR. Dabei vollzog das Gericht eine vollständige Kehrtwendung und lässt es jetzt auch zu, dass der Empfänger Ansprüche gegen einen Unterfrachtführer geltend machen kann, auch wenn dieser nicht tatsächlich das Gut an den Empfänger ablieferte, sondern in der Kette zwischen Hauptfrachtführer und auslieferndem Frachtführer steht.

Der BGH hat sich sehr ausführlich mit der umfassenden Kritik an seiner bisherigen Rechtsprechung in der Literatur auseinandergesetzt und anerkennenswerter Weise dieser Kritik jetzt nachgegeben. Der Empfänger eines Transportes ist jetzt also auch berechtigt, einen Anspruch gegen jeden der Unterfrachtführer geltend zu machen, der in der Kette der Frachtführer nachweisbar ist.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!