18 Juli 2023 Blog

Exklusivitätsabsprachen

Man trifft insbesondere im Bereich der Lagerlogistik inzwischen zunehmend auf Absprachen, in denen der Logistiker bestimmte Bereiche für sich exklusiv reklamiert. Das gilt insbesondere dann, wenn mit der Übernahme z. B. die Übernahme eines bestehenden Geschäftsbetriebes des Kunden verbunden ist.

Häufig aber treffen diese Absprachen nach einiger Zeit auf Schwierigkeiten in der Auslegung. Die Parteien gehen meist davon aus, dass die Exklusivität jedenfalls den Bereich betrifft, den der Lagerstandort zum Zeitpunkt der Eröffnung der Tätigkeit ausführt. Genau beschrieben ist das aber selten, sieht man von der Kennzeichnung des Standortes ab.

Die entscheidenden Fragen stellen sich aber, wenn sich das Produktportfolio des Auftraggebers ändert oder auch nur verschiebt, andere Mengenströme auftreten oder aber andere Abwicklungen aufgenommen werden oder in den Vordergrund treten. An diesen Stellen sind häufig die getroffenen Exklusivitätsabsprachen ungenau, weil auch schon die Beschreibung des Vertragsgegenstandes an dieser Stelle nicht präzise genug ist. Dort wird regelmäßig nur die anfallende Tätigkeit, möglicherweise an dem betreffenden Standort beschrieben, z. B. also vom Wareneingang über die Einlagerung, Kommissionierung bis hin zur Auslagerung. Ob das aber eben nur für bestimmte Produkte gilt, ob damit nur die Beschaffungslogistik erfasst werden soll oder vielleicht auch eine Distributionslogistik, was geschieht, wenn neue Produktionswerke hinzukommen, ist häufig nicht Gegenstand der vertraglichen Regelung.

Hier sollte zwischen den Parteien bei Vertragsschluss mehr Sorgfalt darauf verwendet werden, wirklich den Gegenstand der Exklusivität zu beschreiben und dabei eben auch denkbare zukünftige Entwicklungen in Betracht zu ziehen. Es ist einfacher und sinnvoller, sich im Vorfeld über solche Möglichkeiten abzustimmen, im Nachhinein führt es häufig zu Unstimmigkeiten.

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