März 2020 Blog

Finan­zielle Hil­fen zur Über­win­dung von Liqui­di­täts­schwie­rig­keiten

Die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat, nicht zuletzt durch die öffentlichen Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus, erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen unterschiedlichster Größenordnung und aus einer Vielzahl von Branchen. Aufgrund erheblicher Umsatzeinbußen sehen sich viele Unternehmen Liquiditätsschwierigkeiten gegenüber.

Auf Grundlage einer Erklärung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zu einem „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ vom 13. März 2020 sollen (auch) die finanziellen Auswirkungen der Verbreitung des Coronavirus durch ein Maßnahmenpaket abgefedert werden. Soweit es um finanzielle Hilfen geht, sind zunächst steuerliche Liquiditätshilfen sowie die Erleichterung des Zugangs zu Kreditmitteln durch staatliche Unterstützung vorgesehen. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wird zudem eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vorbereitet, die Hilfen aus dem Maßnahmenpaket beantragen, da aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt sei, dass die Finanzhilfen innerhalb der anderenfalls laufenden Insolvenzantragspflicht zur Verfügung stehen.

Neben der grundsätzlichen Sicherung der Liquiditätslage der Unternehmen zur Überwindung der Krise könnten diese Mittel unter Umständen auch genutzt werden, um Liquiditätsprobleme bis zu einer Entscheidung über etwaige Entschädigungsansprüche im Hinblick auf bestimmte Anordnungen etwa auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu überbrücken, sofern solche Ansprüche bestehen (vgl. hierzu https://www.gvw.com/aktuelles/corona-task-force/gibt-es-entschaedigungs-oder-sonstige-staatliche-ausgleichsansprueche.html

Nach bisherigem Stand sollen betroffene Unternehmen mit Liquiditätsbedarf durch folgende Maßnahmen unterstützt werden:

  • Erleichterte Inanspruchnahme von KfW-Krediten sowohl für junge, kleine Unternehmen als auch für mittelständische und große Unternehmen;
  • Erhöhung des Bürgschaftshöchstbetrags, den die Bürgschaftsbanken der Länder übernehmen können, auf 2,5 Mio. EUR (bisher: 1,25 Mio. EUR) als Sicherheit für von der Hausbank des Unternehmens vergebene Kredite;
  • Erweiterung des bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkten Großbürgschaftsprogramms auf Unternehmen außerhalb der bisher geförderten Regionen, wobei hier eine Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. EUR ermöglicht wird; 
  • Aufrechterhaltung der Übernahme von Exportkreditgarantien durch den Bund (Hermes-Deckungen).

Darüber hinaus haben BMF und BMWi zusätzliche Sonderprogramme der KfW angekündigt, die derzeit der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. 

Die Identifikation des richtigen Finanzierungsprogramms erfordert eine sorgfältige Analyse, da die Programme in die Zuständigkeit der KfW, der Bürgschaftsbanken oder der Förder-/Investitionsbanken der Länder fallen und zudem nach Inhalt und Voraussetzungen unterschiedlich ausgestaltet sind. Wir unterstützen Sie hierbei gern.

Ob und gegebenenfalls welche – unter Umständen auch nicht rückzahlbaren – Finanzhilfen bereitgestellt werden, bleibt abzuwarten.

Dr. Patrick Wolff

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