04 Juli 2023 Blog

Flüchtlingsrisiken: auch ein Transportschaden?

Der Hintergrund der vom Oberlandesgericht Koblenz gefällten Entscheidung war folgender Fall:
Der Versender hatte den Transport von Lebensmitteln von Deutschland nach Großbritannien in Auftrag gegeben. Eine Vorgabe dafür, welche Form von Transportmittel für die offensichtlich in Kartons verpackten Lebensmittel zu verwenden sei, gab es nicht. Eine Kühlung war ganz offensichtlich nicht erforderlich.

Der Frachtführer übernahm die Fahrzeuge in einen Planenhänger, den er über die Route von Calais nach Dover schickte. In Calais wurde der Anhänger durch Flüchtlinge „gekapert“, die die Plane aufschnitten und auf dem Lkw die Grenze überschreiten wollten. Dabei wurde ganz offensichtlich die Ladung stark beschädigt und verunreinigt.

Das Gericht traf zwei maßgebliche Feststellungen:
Zum einen lag es nicht in der Verantwortung des Versenders, ein Kofferfahrzeug zu bestellen, um dem Risiko einer solchen Kaperung durch Flüchtlinge zu begegnen. Die Auswahl des Fahrzeuges sei eine Pflicht des Frachtführers und es liege kein Mitverschulden des Versenders vor, wenn er den Frachtführer hier nicht unterstütze.

Zum anderen erklärte das Gericht, dass dieses Risiko, dass Flüchtlinge sich des Anhängers bemächtigen, kein Grund in diesem Falle des Art. 17 Abs. 2 CMR sei, der den Frachtführer von seiner Haftung befreie. Diese Umstände seien nicht bürgerkriegsähnlich, vielmehr hätte der Frachtführer bei Anwendung der zumutbaren äußersten Sorgfalt selbst auf den Gedanken kommen müssen, dass er jedenfalls in dem Hafen Calais die Ladung vor einem solchen Zugriff schützen müsse.

Insbesondere aus Sicht eines Frachtführers muss man also feststellen, dass diese auch solche durchaus transportuntypischen Gefahren einkalkulieren müssen.

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