April 2020 Blog

Iran-Sank­tio­nen: OLG Ham­burg legt dem EuGH Fragen zur EU-Block­ing-Ver­ordnung vor

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Europäischen Blocking-Verordnung gestellt. In dem Ausgangsverfahren streiten die Parteien um die Beendigung von Verträgen aufgrund vermeintlich drohender US-Sekundärsanktionen gegen den Iran. Die zu erwartende Entscheidung des EuGH hat auch Bedeutung für andere ähnlich gelagerte Verfahren, die derzeit vor deutschen Gerichten geführt werden.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Iranische Bank klagt gegen Vertragskündigung durch Telekom-Tochter

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, kündigte Verträge mit der Klägerin, einer iranischen Bank mit Zweigniederlassung in Hamburg. Die Klägerin ist auf einer US-Sanktionenliste gelistet, nämlich der SDN-Liste (Specially Designated and Blockes Person List) des OFAC (Office of Foreign Assets Control), das dem US-Finanzministerium untersteht. Die Bank klagte daraufhin beim Landgericht (LG) Hamburg und begehrte, die Beklagte zu verurteilen, sämtliche vertragliche vereinbarte Leitungen freigeschaltet zu lassen. Dies begründete die Klägerin damit, dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung gegen Art. 5 der Blocking-Verordnung verstoße und deshalb unwirksam sei. Das Recht zur ordentlichen, d.h. fristgebundenen aber grundlosen, Kündigung der Verträge der Parteien ergibt sich aus den Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten. Das LG Hamburg erachtete die ordentliche Kündigung in erster Instanz als rechtmäßig. Nun hat das OLG Hamburg in der Berufung erneut zu entscheiden.

Hintergrund: EU-Blocking-Verordnung soll extraterritoriale US-Sanktionen abwehren

Die EU hat mit der Blocking-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100) eine Abwehrmaßnahme ergriffen, um der extraterritorialen Ausdehnung insbesondere des US-Sanktionsrechts entgegenzuwirken. Als EU-Verordnung entfaltet sie in Deutschland unmittelbare Geltung. Art. 5 Abs. 1 statuiert insbesondere das Verbot, extraterritorialen Iran-Sanktionen der USA nachzukommen.

Nachdem die USA im Jahr 2018 das Iran-Abkommen vom 14. Juli 2015 (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPA) aufkündigten und damit die ursprünglichen US-Sanktionen (Iran Transactions and Sanctions Regulations - ITSR) wieder in Kraft traten, ist die Klägerin auf der SDN-Liste gelistet. Teil des Sanktionsregimes sind sog. Sekundärsanktionen (secondary sanctions), die Nicht-US-Bürgern jegliche Geschäfte mit auf der SDN-Liste gelisteten iranischen Personen und Unternehmen verbieten. Dieser extraterritoriale Geltungsanspruch des US-Sanktionsrecht wird von der EU als völkerrechtswidrig abgelehnt und insbesondere mittels der Blocking-Verordnung bekämpft.

Vorlagefragen des OLG Hamburg an den EuGH

Die Entscheidung des Rechtsstreits beim OLG Hamburg hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Blocking-Verordnung (VO) ab. Da es sich um ein Gesetz der EU handelt, über das der EuGH Auslegungshoheit hat, hat der 11. Senat mit Beschluss vom 2. März 2020 (11 U 116/19) das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.    Findet Art. 5 Abs. 1 VO nur dann Anwendung, wenn an den handelnden EU-Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 11 VO seitens der Vereinigten Staaten von Amerika direkt oder indirekt behördliche oder gerichtliche Anweisungen ergangen sind, oder genügt es für die Anwendung, dass das Handeln des EU-Wirtschaftsteilnehmers auch ohne solche Anweisungen darauf gerichtet ist, Sekundärsanktionen zu befolgen?

Hintergrund der Frage ist ein Urteil des OLG Köln vom 7. Februar 2020. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, Art. 5 Abs. 1 Blocking-Verordnung sei nicht anwendbar, wenn noch keinen Anweisungen seitens der USA an den handelnden EU-Wirtschaftsteilnehmer ergangen seien. Das OLG Hamburg teilt diese Auffassung nicht, sondern hält allein die Existenz der Sekundärsanktionen für ausreichend.

2.   Sollte der Gerichtshof Frage 1 im Sinne der zweiten Alternative beantworten: Steht Art. 5 Abs. 1 VO einem Verständnis des nationalen Rechts dahin entgegen, dass es dem Kündigenden möglich ist, auch jedwede Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses mit einem Vertragspartner, der vom US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) auf der Specially-Designated-Nationals-Liste (SDN) geführt wird - und damit auch eine Kündigung mit der Motivation, US-Sanktionen zu befolgen - auszusprechen, ohne dass es hierfür eines Kündigungsgrundes bedürfte und deshalb ohne dass er in einem Zivilprozess darzulegen und zu beweisen hätte, dass der Grund für den Ausspruch der Kündigung jedenfalls nicht sei, US-Sanktionen zu befolgen?

Das Recht zur ordentlichen Kündigung setzt keinen Kündigungsgrund voraus. Die Beklagte sowie auch mehrere deutsche Gerichte meinen, hieran ändere Art. 5 Abs. 1 Blocking-Verordnung nichts, denn die Vorschrift lasse die unternehmerische Freiheit, jederzeit Geschäftsbeziehungen zu beenden.

Dem Senat hingegen erscheint eine Auslegung sinnvoller, nach der eine Kündigung, deren ausschlaggebendes Motiv es ist, die US-Sanktionen zu befolgen, gegen Art. 5 Abs. 1 Blocking-Verordnung verstößt. Beruht die Handlung dagegen auf rein wirtschaftlichen Erwägungen ohne konkreten Bezug zu den Sanktionen, verstoße sie nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Verordnung, da andernfalls niemals Geschäftsbeziehungen zum Iran beendet werden könnten.

Als Konsequenz dieser Sichtweise müsste die Beklagte ausnahmsweise ihre Motive für die Kündigung erläutern oder jedenfalls darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Entscheidung, den Vertrag zu beenden, nicht deshalb getroffen wurde, weil andernfalls Nachteile auf dem US-Markt befürchtet werden.

3.    Sollte der Gerichtshof Frage 2 bejahen: Ist eine ordentliche Kündigung, die gegen Art. 5 Abs. 1 VO verstößt, zwingend als unwirksam anzusehen, oder ist dem Zweck der Verordnung auch mit anderen Sanktionen, beispielsweise der Verhängung eines Bußgeldes, genügt?

Der Senat ist der Auffassung, dass eine Kündigung, die gegen Art. 5 Abs. 1 Blocking-Verordnung verstößt, unwirksam ist. Im deutschen Zivilrecht würde sich das aus § 134 BGB ergeben. Allerdings regelt Art. 9 Blocking-Verordnung, dass jeder Mitgliedstaat wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen einschlägige Vorschriften der Verordnung festlegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit § 82 Abs. 2 S. 1 der Außenwirtschaftsverordnung i.V.m. § 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Abs. 6 Außenwirtschaftsgesetz einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Blocking-Verordnung als Ordnungswidrigkeit qualifiziert und mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € bewehrt. Der Senat meint, angesichts der drohenden wirtschaftlichen Schäden für die Beklagte bei Ausschluss vom US-Markt könnte es als unverhältnismäßig anzusehen sein, sie an der Beendigung der Vertragsbeziehung zur Klägerin zu hindern, statt ihr (nur) ein Bußgeld aufzuerlegen.

4.    Sollte der Gerichtshof Frage 3 im Sinne der ersten Alternative beantworten: Gilt dies in Ansehung von Art. 16 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf der einen und der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Art. 5 Abs. 2 VO auf der anderen Seite auch dann, wenn dem EU-Wirtschaftsteilnehmer mit der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zum gelisteten Vertragspartner erhebliche wirtschaftliche Verluste auf dem US-Markt drohen (hier: 50 Prozent des Konzernumsatzes)?

Nach dem Verständnis des Senats führt das Verbot der Befolgung von Sekundärsanktionen zu einem Dilemma für EU-Wirtschaftsteilnehmer wie der Beklagten, deren Schutz die Blocking-Verordnung nach ihrer Präambel dienen soll. Befolgen sie das EU-Recht, droht ihnen der Ausschluss vom US-Markt, befolgen sie die Sanktionen, verstoßen Sie gegen EU-Recht. Vor diesem Hintergrund hat der Senat Zweifel, dass im Falle der Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Einbußen auf dem US-Markt ein generelles Verbot, sich zur Abwehr dieser Gefahren von einem – wirtschaftlich zudem unbedeutenden – Geschäftspartner zu trennen, mit der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten unternehmerischen Freiheit und dem in Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Fazit

Das Verfahren ist von grundlegender Bedeutung. Die Auslegungsentscheidung des EuGH ist für die Gerichte der Mitgliedstaaten bindend. Die Antworten des EuGH werden daher unter anderem auch in diversen ähnlich gelagerten Verfahren beachtet werden, die derzeit bei deutschen Gerichten anhängig sind.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 02.03.2020, 11 U 116/19

Dr. Gerd Schwendinger, Rechsanwalt
Hamburg/Brüssel
Renata Rehle, Rechtsanwältin
Hamburg

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