Juli 2020 Blog

Kein Wider­rufs­recht des Dar­lehens­neh­mers bei Anschluss­zins­ver­ein­barungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass Anschlusszinsvereinbarungen, mit denen lediglich die Höhe des vereinbarten Darlehenszinses geändert werden, nicht als „Finanzdienstleistungen betreffende Verträge“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG (sog. Fernabsatzrichtlinie) anzusehen sind und verneint damit die isolierte Widerruflichkeit solcher im Fernabsatz geschlossenen Vereinbarungen.

Sachverhalt

Vor dem Landgericht Kiel hatte eine Verbraucherin geklagt, die zwischen 2008 und 2010 mit der beklagten Sparkasse unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Anschlusszinsvereinbarungen zu drei laufenden Darlehensverträgen geschlossen hatte. Hierbei machte sie von der Bestimmung in den Darlehensverträgen Gebrauch, wonach jede Vertragspartei berechtigt war, nach einer gewissen Zeit die Anpassung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes zu verlangen. Falls eine Vereinbarung nicht zustande kommen würde, sollte die Darlehensgeberin einen variablen Zinssatz festsetzen können. Mit der Begründung, bei Abschluss der Änderungsvereinbarungen nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, erklärte sie im Jahr 2015 gegenüber der Darlehensgeberin den Widerruf dieser Vereinbarungen und verlangte im Wesentlichen die Rückzahlung der seit Abschluss der Anschlusszinsvereinbarungen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie des gezahlten Kontoführungsentgelts.

Um die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs beurteilen zu können, setzte das Landgericht das Verfahren aus und ersuchte den EuGH um Auslegung der Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob eine Anschlusszinsvereinbarung von Art. 2 a) der Fernabsatzrichtlinie umfasst ist und der Klägerin somit ein Widerrufsrecht zustünde.

Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil vom 18. Juni 2020 kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag dann nicht als ein eigenständiger „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne von Art. 2 a) der Fernabsatzrichtlinie anzusehen sei, wenn durch die Vereinbarung lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrages den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen.
Dabei war für den EuGH insbesondere maßgeblich, dass unter dem Begriff „Finanzdienstleistung“ nach der Definition in Art. 2 b) der Fernabsatzrichtlinie jede Bankdienstleistung sowie u.a. jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung zu verstehen ist. Bei einer Anschlusszinsvereinbarung fehle es aber gerade an dem für eine Kreditgewährung charakteristischem Merkmal, da kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, sondern vielmehr auf Grundlage der im ursprünglichen Darlehensvertrag vorgesehenen Neuverhandlungsklausel ein neuer Zinssatz festgelegt werde.

Praxishinweis

Mit seinem Urteil hat der EuGH die vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits in früheren Entscheidungen vertretene Auffassung bestätigt, dass Anschlusszinsvereinbarungen mangels Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts weder einen „Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag“ im Sinne der Fernabsatzrichtlinie noch einen (neuen) Darlehensvertrag darstellen. Somit steht dem Verbraucher hinsichtlich der Prolongationsvereinbarung kein Widerrufsrecht zu, ungeachtet dessen, ob der Widerruf auf Fernabsatz- oder Verbraucherdarlehensrecht gestützt wird. Damit dürfte nunmehr abschließend geklärt sein, dass dem Darlehensnehmer nur bei Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages (dem Grundvertrag) beziehungsweise der Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts ein Widerrufsrecht nach verbraucherdarlehens- beziehungsweise fernabsatzrechtlichen Vorschriften zusteht, nicht aber bei Abschluss von Folgevereinbarungen über den Darlehenszins.

(EuGH, Urteil vom 18.06.2020 – C-639/18; BGH, Beschluss vom 15.01.2019 – XI ZR 202/18; Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 6/12)

Katharina Teitscheid, Rechtsanwältin
Frankfurt a. M.

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