September 2023 Blog

Künftig Gebühren für Behördenleistungen im Außenwirtschaftsrecht

Am 15. September 2023 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die „Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung — BMWKBGebKAIV)“. Die BMWKBGebKAIV setzt die in Bundesgebührengesetz (BGebG) vorgesehene Vergebührung öffentlicher Leistungen um.

Die BMWKBGebKAIV trat bereits am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 248 vom 15.09.2023) in Kraft, gilt jedoch erst für nach der BMWKBGebKAIV gebührenfähige Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 beantragt werden. Welche Leistungen gebührenfähig sind, ergibt sich aus dem Verzeichnis in der Anlage zum BMWKBGebKAIV. Sämtliche öffentliche Leistungen, für die nun Gebühren erhoben werden sollen, waren bislang gebührenfrei.

Gebührenfähige Leistungen

Gebührenfähige Leistungen, das heißt individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, sind nach der BMWKBGebKAIV solche, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

  1. Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG);
  2. Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und –umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV);
  3. Außenwirtschaftsgesetz (AWG);
  4. Außenwirtschaftsverordnung (AWV);
  5. Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung);
  6. Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung).

Höhe der Gebühren

Ob für die konkrete Leistung tatsächlich Gebühren anfallen und wie hoch diese sind, ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur BMWKBGebKAIV).

Zu den nach dem Gebührenverzeichnis gebührenbefreiten Leistungen gehören beispielsweise die Erteilung von Nullbescheiden und Genehmigungen für Wiederausfuhren/-verbringungen. Für Ausfuhrgenehmigungen nach Art. 3 Abs. 1 der Dual-Use-Verordnung hingegen fällt etwa eine Gebühr in Höhe von EUR 159 (ohne Ressortbeteiligung, das heißt ohne Beteiligung der Bundesministerien) bzw. EUR 315 (mit Ressortbeteiligung) an. Im Bereich des Investitionskontrollrechts können sogar deutlich höhere Gebühren anfallen. Für die Freigabe eines Erwerbsgeschäfts entsteht, je nach Prüfphase, Dauer und Schwierigkeitsgrad des Verfahrens, eine Gebühr in Höhe von EUR 800 bis EUR 36.000.

Für grundsätzlich gebührenfähige Leistungen gilt eine Freigrenze. Demnach sollen Gebühren nicht erhoben werden, wenn der Wert des Rechtsgeschäfts oder der Handlung, in Bezug auf die eine gebührenfähige Leistung erbracht wird, EUR 5.000 nicht überschreitet. Der Wert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Entgelt, welches dem Empfänger in Rechnung gestellt wird oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, nach dem statistischen Wert des Gutes im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Da bei Technologie und Software der Güterwert oftmals nicht objektiv bestimmt werden kann, gilt die Freigrenze hinsichtlich Technologie und Software nicht, es sei denn es handelt sich um untergeordnetes Zubehör im Wert von unter EUR 5.000 eines ansonsten einer Wertbestimmung zugänglichen Gutes. Außerdem gilt die Freigrenze für einige wenige Leistungen nicht, insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG sowie Demilitarisierungsbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 KrWaffUnbrUmgV.

Auch sieht die BMWKBGebKAIV eine Deckelung der Gebühren auf 2 % des Güterwerts vor.

Teilweise Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Höhe der Gebühren

Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses sind in den meisten Bereichen klar verständlich und ermöglichen, die Höhe der Gebühr vorauszusehen. Im Bereich des Investitionskontrollrechts lassen einige Begriffe des Gebührenverzeichnisses dem BMWK hingegen einen gewissen Beurteilungsspielraum, der sich auf die Höhe der Gebühr auswirkt. So wird die Festgebühr für die investitionskontrollrechtliche Freigabe eines Erwerbsgeschäfts in Phase II einmalig erhöht, wenn besondere Schutzmaßnahmen im Prüfverfahren und/oder im Verwaltungsakt zu ergreifen sind. Hinsichtlich der Erhöhung unterscheidet das Gebührenverzeichnis zwischen einfachem Aufwand und Schwierigkeitsgrad (EUR 10.000), erhöhtem Aufwand und Schwierigkeitsgrad (EUR 20.000) und hohem Aufwand und Schwierigkeitsgrad (EUR 30.000).

Mit „besonderen Schutzmaßnahmen im Prüfverfahren“ dürfte wohl der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemeint sein, während es sich bei „besonderen Schutzmaßnahmen im Verwaltungsakt“ um Nebenbestimmungen zur Freigabe des Erwerbsgeschäfts handeln dürfte, wobei eine Definition hierzu fehlt.

Schwierigkeiten bereiten vor allem die Formulierungen bei „einfachem“, „erhöhtem“ und „hohem“ Aufwand und Schwierigkeitsgrad. Für die Erwerbsparteien ohne Weiteres nachvollziehbare Maßstäbe, anhand derer sie den Aufwand und Schwierigkeitsgrad des Investitionskontrollverfahrens bestimmen könnten, existieren in der BMWKBGebKAIV selbst nicht.

Ausblick

Es ist zu erwarten, dass das BMWK sowohl den Erlass von Gebührenbescheiden als auch die Einziehung der Gebühren auf das BAFA übertragen wird. Die Verordnung soll regelmäßig überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden, um zum Beispiel Änderungen beim Aufwand infolge der Digitalisierungsbemühungen der zuständigen Behörden berücksichtigen zu können.

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