12 September 2023 Blog

Leichtfertigkeit im Transport von Lebensmitteln

Der Kunde gab Lebensmittel zum Transport auf, die in Pappverpackungen und dann im Folie eingewickelt waren. Der Frachtführer transportierte neben diesen Lebensmitteln auch sehr stark riechende Chemikalien auf dem LKW, die die Lebensmittel so kontaminierten, dass diese unbrauchbar wurden.

Der Frachtführer hatte den handelnden Spediteur aufgrund der Geruchslage wohl in einer etwas oberflächlichen Form informiert und um Weisung gebeten. Hier ist die Entscheidung nicht besonders deutlich, die Antwort fiel aber jedenfalls so aus, dass der Transport durchgeführt wurde.

Das Gericht entschied hier auf eine Leichtfertigkeit des Frachtführers, da der Geruch so auffallend war, dass man auf jeden Fall eine genaue Weisung des Auftraggebers der Lebensmittel hätte einholen müssen. Da der genaue Inhalt und Umfang der Anfrage des Frachtführers im Unklaren bleibt, erscheint das Ergebnis recht drastisch. Es gab ja offensichtlich eine Antwort auf die gestellte Frage und dass diese so offenkundig unsinnig war, dass man darauf nicht bauen durfte, ist zumindest nicht dargelegt. Leichtfertigkeit also zu unterstellen, selbst wenn um Aufklärung gebeten wurde, erscheint nicht unmittelbar angemessen.

Daneben geht das Urteil noch in weiterem Umfang auf die Vorgaben der Verpackung für Lebensmittel ein, setzt hier erstaunlicherweise die Anforderungen aber eher niedrig an.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!