Mai 2013 Blog

Leiharbeit – Mindestlohn, Nachzahlungen und größere Betriebsräte

Seit der Berichterstattung über die Arbeitsumstände von Leiharbeitnehmern in Amazon-Verteilzentren, bei Daimler und Kaufland wird das Thema Leiharbeit wieder in der breiten Öffentlichkeit diskutiert. In diese Zeit fallen mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die unangenehme Folgen für die Zeitarbeitsbranche haben.

Leiharbeitnehmer haben einen Arbeitsvertrag mit einem Personaldienstleister, dem Verleiher, geschlossen. Sie werden vorübergehend an ein anderes Unternehmen, den Entleiher, zur Arbeitsleistung überlassen. An sich muss der Verleiher seinen Mitarbeitern mindestens denselben Lohn zahlen, den der Entleiher an seine Stammarbeitnehmer leistet. Von diesem „equal-pay-Grundsatz“ kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Typischerweise verweisen Arbeitsverträge mit Leiharbeitnehmern auf einen Tarifvertrag mit niedrigeren Löhnen. Dann darf der Entleiher seinen Leiharbeitnehmern entsprechend weniger zahlen. Seit November 2012 gilt ein Mindeststundenlohn von 8,19 € (West) bzw. 7,50 € (Ost).

Ende 2010 stellte das BAG fest, dass die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen“ (CGZP) nicht tariffähig war (Az. 1 ABR 19/10). Alle mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge sind nichtig. Daraufhin klagten Tausende Leiharbeitnehmer die Differenz zur Vergütung vergleichbarer Mitarbeiter der Stammbelegschaft ein.

Am 13.03.2013 entschied das BAG in mehreren Verfahren (Az. 5 AZR 954/11; 5 AZR 146/12; 5 AZR 242/12; 5 AZR 294/12; 5 AZR 424/12) Folgendes:

  1. Verleiher durften sich auf die Tariffähigkeit der CGZP und damit die Wirksamkeit der mit ihr geschlossenen Tarifverträge nicht verlassen.
  2. Die vorsorgliche Verweisung in Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern auf Tarifverträge, die mit anderen Gewerkschaften als der CGZP abgeschlossen wurden, war unklar formuliert und daher unwirksam.
  3. Der gesetzliche Anspruch auf gleiche Vergütung konnte durch vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen von mindestens drei Monaten verfallen.
  4. Der gesetzliche Anspruch von Leiharbeitnehmern auf gleiche Bezahlung unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.

Arbeitszeitunternehmen, die in ihren Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern auf CGZP-Tarifverträge verwiesen haben, müssen weiterhin mit Nachforderungen rechnen. Im Einzelfall kommt es auf die jeweiligen vertraglichen Regelungen an. Leiharbeitnehmer können noch jetzt Ansprüche aus dem Jahr 2010 einklagen. Entleiher werden prüfen, ob die Arbeitsverträge eine wirksame Ausschlussklausel enthalten.

Unerfreulich für größere Entleihunternehmen ist eine weitere Entscheidung des BAG vom 13.03.2013 (Az. 7 ABR 69/11). Nunmehr sind bei der Berechnung, wie viele Mitarbeiter in den Betriebsrat zu wählen sind, auch die Leiharbeitnehmer bei der Größe der Belegschaft mitzuzählen. In vielen Betrieben werden daher künftig mindestens zwei Mitarbeiter mehr als bisher in den Betriebsrat zu wählen sein.

Karsten Kujath, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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