11 April 2023 Blog

Mal wieder: Leichtfertigkeit

Das Thema der Leichtfertigkeit wird von den deutschen Gerichten meist dadurch behandelt, dass man eine über 25 Jahre alte Definition des BGH Wort für Wort wiederholt. Daraus werden häufig Konsequenzen gezogen, die nicht unmittelbar mit der Realität in Einklang zu bringen sind.

Hier ist dankenswerter Weise das Oberlandesgericht Düsseldorf hingegangen und hat die Grundsätze und Konsequenzen daraus für die Annahme einer Leichtfertigkeit weiter aufgeschlüsselt. Abgesehen von recht vielen Details, die das Urteil ausweist sind es zwei Punkte, die vor allem in der Realität besonders ins Auge stechen:

Zum einen ist es ausschließlich der Auftraggeber, der primär den Frachtführer auf die Gefahrenlage aufmerksam machen muss und das auch so rechtzeitig, dass der Frachtführer vor einer Auftragsannahme oder gar einer Verladung reagieren und entscheiden kann.

Ist die Gefahrenlage dann aber soweit klar, ist die Beurteilung, wie man mit dem Risiko umgeht, ausschließlich eine Sache des Frachtführers. Dabei geht das Gericht hier ganz besonders darauf ein, dass es dem Frachtführer obliegt, seine Fahrer zu überprüfen. Das betrifft also sowohl die Fahrerlaubnis als auch die Ausbildung als auch das Führungszeugnis. Das ist letztlich deshalb von eminenter praktischer Bedeutung, weil ist das Einsetzen eines Frachtführers im Rahmen einer Plattform deutlich eingegrenzt, denn hier ist häufig genug gar nicht die Möglichkeit gegeben, den einzelnen Fahrer zu überprüfen. Nach dem Verständnis des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wird man daraus wahrscheinlich schon das Vorliegen einer Leichtfertigkeit folgern können, denn der Frachtführer hat eine offenkundige Pflicht verletzt.

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