Januar 2024 Blog

Neue Eintragungserfordernisse: GbR und Gesellschafts- sowie Transparenzregister

Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das zum 1. Januar 2024 neu eingeführte Gesellschaftsregister eintragen, ist sie auch zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet.

Einführung eines Gesellschaftsregisters

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 wurde ein Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingeführt. Eintragungsfähig ist ausschließlich die rechtsfähige GbR, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll und daher selbst Rechte erwerben sowie Verbindlichkeiten eingehen kann. Das Gesellschaftsregister wird – vergleichbar mit dem Handelsregister – von den jeweils zuständigen Amtsgerichten elektronisch geführt. Wird die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, hat sie als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Die Austragung einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR ist nicht ohne weiteres möglich.

Faktischer Eintragungszwang und Anreizwirkung

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist für die rechtsfähige GbR zwar nicht verpflichtend. Durch entsprechende Neuregelungen, insbesondere in der Grundbuchordnung (GBO), dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und dem Aktiengesetz (AktG) hat der Gesetzgeber jedoch für etliche GbRs faktisch einen Eintragungszwang geschaffen, indem er grundbuch- bzw. registerrechtlich das Erfordernis einer Voreintragung in das Gesellschaftsregister statuiert hat. Danach ist es ab dem 1. Januar 2024 nur einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR möglich als:

  • Inhaberin von Rechten an oder als Eigentümerin von Grundstücken im Grundbuch,
  • Gesellschafterin in der Gesellschafterliste einer GmbH,
  • Aktionärin im Aktienregister einer AG oder
  • Gesellschafterin einer Personengesellschaft im Handels- bzw. Gesellschaftsregister

eingetragen zu werden. Auch die Möglichkeit zur Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz steht nur noch einer eingetragenen GbR zu. Ist eine GbR bereits (nach altem Recht) im Grundbuch oder einer Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen, können zudem Veränderungen an ihrer Eintragung zur Notwendigkeit einer vorherigen Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister führen.

Die eGbR bietet des Weiteren für den Rechtsverkehr interessante Vorteile. So hat nur die eGbR die Möglichkeit, einen vom tatsächlichen Verwaltungssitz abweichenden (inländischen) Vertragssitz zu wählen e. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ermöglicht es der Gesellschaft ferner, eine vom gesetzlichen Modell der Gesamtvertretung abweichende Vertretungsregelung eintragen zu lassen, auf die sich die eGbR im Streitfall berufen kann.

Die Idee des Gesetzgebers, auf einen faktischen bzw. mittelbaren Eintragungszwang sowie Eintragungsanreize zu setzen, scheint zu funktionieren. Bereits in den ersten vier Wochen dieses Jahres sind fast 3.000 Gesellschaften eingetragen worden. Die Zahl der Eintragungen dürfte steigen, wenn sich die bereits stellenweise geäußerte Vermutung bewahrheitet, dass institutionelle Darlehensgeber (insbes. Banken) künftig die Darlehensvergabe an eine GbR von deren Eintragung im Gesellschaftsregister abhängig machen.

Mitteilungspflicht zum Transparenzregister für eingetragene GbRs

Mit Eintragung in das Gesellschaftsregister zählt die eGbR zu den transparenzregisterpflichtigen „eingetragenen Personengesellschaften“ nach dem Geldwäschegesetz. Sie ist daher – wie nahezu sämtliche Gesellschaften und Rechtsgestaltungen mit Sitz in Deutschland – verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und dem Bundesanzeiger Verlag als registerführender Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (vgl. Transparenzregister – dringender Handlungsbedarf wegen drohender Bußgelder (gvw.com)).

Übergangsfristen für (Erst-)Mitteilungen der wirtschaftlich Berechtigten einer eGbR zum Transparenzregister sind nicht vorgesehen. Die erforderlichen Mitteilungen sind daher unverzüglich nach Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister vorzunehmen und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Drohende Bußgelder

Zur effektiven Durchsetzung der Transparenzregisterpflichten hat der Gesetzgeber Verstöße gegen die Mitteilungspflicht als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet, die mit Geldbußen bis zu EUR 150.000 geahndet werden können. Dies gilt insbesondere für den Fall einer unterbliebenen, nicht rechtzeitigen, falschen oder unvollständigen Mitteilung an das Transparenzregister. Für die von der Mitteilungspflicht erstmalig betroffenen eGbRs gilt insoweit keine Ausnahme oder Übergangsregelung. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen können sogar Bußgelder bis zu EUR 1 Mio. und darüber hinaus festgesetzt werden. Zusätzlich werden bestandskräftige und unanfechtbare Entscheidungen, unter Angabe der Ordnungswidrigkeit und die für die Zuwiderhandlung verantwortlichen natürlichen bzw. juristischen Personen oder Personenvereinigung für fünf Jahre auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts veröffentlicht (sog. Naming and Shaming).

Praxishinweise

Es ist damit zu rechnen, dass zahlreiche GbRs mit Immobilieneigentum und Gesellschaftsbeteiligungen für die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit auf die Eintragung im neuen Gesellschaftsregister angewiesen sind. In Anbetracht der empfindlichen Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht drohen, sollte die an das Transparenzregister erforderliche Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten frühzeitig vorbereitet werden.

Zu erwarten ist, dass das zuständige Bundesverwaltungsamt die Erfüllung der Mitteilungspflichten der betroffenen Gesellschaften in naher Zukunft systematisch prüfen und Verstöße mit Bußgeldern ahnden wird.

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