November 2020 Blog

Neues zum AGB-Pfand­recht der Bank an „Tages­gut­haben“ und zum ODER-Konto in der Insol­venz

An einem außerhalb der Monatsfrist für die Anfechtung inkongruenter Rechtshandlungen bestehendem Guthaben auf einem Girokonto erwirbt die Bank ein insolvenzanfechtungsfestes Pfandrecht auf Grundlage der AGB-Banken. Zudem ist ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter ohne ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung nicht zum Widerruf der Einzelverfügungsverfügungsbefugnis für ein ODER-Konto befugt, das der Schuldner mit einem Dritten führt. Der Bundesgerichtshof hat diese für Insolvenzverfahren sehr praxisrelevanten Fragen entschieden.

Sachverhalt

Der spätere Insolvenzschuldner unterhielt bei einer Bank zusammen mit seiner Ehefrau ein Gemeinschaftskonto, bei dem beide Kontoinhaber jeweils einzeln verfügungsbefugt waren (so genanntes ODER-Konto). Der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis sollte jederzeit möglich sein. Darüber hinaus hatte die Bank den Eheleuten ein Darlehen gewährt. Nach einem Insolvenzantrag bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Verfügungen des Schuldners waren folglich nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zudem ermächtigte das Gericht den vorläufigen Verwalter, unter anderem Bankguthaben des Schuldners einzuziehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter widerrief gegenüber der Bank die Einzelverfügungsbefugnis bezüglich des ODER-Kontos. Bei Wirksamkeit des Widerrufs hätte dies dazu geführt, dass Verfügungen nur noch durch beide Kontoinhaber gemeinsam möglich sind. Die Bank kündigte im Anschluss den Kontoführungsvertrag und das Darlehen und rechnete ihren Darlehensrückzahlungsanspruch mit dem Anspruch auf das Kontoguthaben auf. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung der Darlehenskündigung und verlangte Auszahlung des Kontoguthabens, weil die Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam sei.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Insolvenzverwalter trotz des zuvor erklärten Widerrufs der Einzelverfügungsbefugnis für einziehungsbefugt, die Aufrechnung der Bank aber auch überwiegend für zulässig gehalten.

Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

Dabei stellte sich zunächst die Frage, ob der Insolvenzverwalter im Hinblick auf den von ihm als vorläufigem Insolvenzverwalter erklärten Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis überhaupt befugt war, die Zahlung an die Insolvenzmasse zu verlangen. Der Widerruf dient in der Regel dazu, eine Auszahlung des Guthabens an den Mit-Kontoinhaber durch die Bank zu verhindern. Der BGH stellte klar, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt „nicht an die Stelle des Schuldners, sondern an seine Seite“ trete. Er könne daher den Widerruf nicht wirksam anstelle des Schuldners erklären. Die gesondert angeordnete Ermächtigung zum Einzug von Kontoguthaben sei eng auszulegen und umfasse daher nur den Einzug, nicht dagegen die Ausübung sonstiger Rechte, auch wenn diese den Anspruch sichern könnten. Die Ausübung solcher Rechte erfordere eine ausdrückliche Ermächtigung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Gericht, etwa durch Übertragung aller Rechte aus dem Vertragsverhältnis, die hier nicht vorgelegen habe. Es bleibe daher bei der Einzelverfügungsbefugnis des nach Insolvenzeröffnung für den Schuldner verfügungsberechtigten Insolvenzverwalters.

Ob der Widerruf nach der vertraglichen Vereinbarung zum Konto überhaupt ohne Mitwirkung der Ehefrau erklärt werden konnte, hat der BGH offengelassen.

Insolvenzanfechtungsfestes AGB-Pfandrecht der Bank an „Tagesguthaben“

Die Klage des Insolvenzverwalters hatte dennoch nur zu einem geringen Teil Erfolg, weil der BGH die Aufrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Bank mit dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens überwiegend bestätigt hat.

Die Darlehenskündigung nach Insolvenzantragstellung sei zwar im Grundsatz insolvenzrechtlich anfechtbar, weil diese der Bank die Aufrechnung mit dem Kontoguthaben ermöglicht habe. Es habe jedoch an der erforderlichen Gläubigerbenachteiligung gefehlt, soweit die Bank ein insolvenzanfechtungsfestes Pfandrecht an dem Kontoguthaben auf Grundlage der vereinbarten AGB-Banken erlangt habe. Das Pfandrecht sei als inkongruente Sicherung anfechtbar, soweit es im letzten Monat vor der Insolvenzantragsstellung entstehe (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Soweit aber vor dem letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung ein Kontoguthaben bestand, habe die Bank insoweit ein anfechtungsfestes Pfandrecht erlangt, auch wenn in der Folgezeit noch Kontobewegungen erfolgten.

Da es sich um ein im Kontokorrent geführtes Girokonto handelte, war für die Beurteilung entscheidend, ob die Bank an jedem „Tagesguthaben“ ein AGB-Pfandrecht erwerbe. Dies hat der BGH bejaht. Die Kontokorrentbindung und ein erst späterer Rechnungsabschluss stünden dem nicht entgegen, weil der Anspruch des Kunden auf den Tagessaldo selbstständig abtretbar und pfändbar sei. Dies gelte dann auch für die Entstehung des AGB-Pfandrechts der Bank. Unerheblich sei auch, dass die Bank in der Folgezeit und damit in den anfechtungsrelevanten Zeitraum hinein Verfügungen zulasse und das AGB-Pfandrecht möglicherweise laufend neu entstehe.

Die Aufrechnung sei daher nur in der Höhe unzulässig, in der das AGB-Pfandrecht durch weitere Gutschriften innerhalb der Monatsfrist vor Insolvenzantragstellung entstehe.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BGH betont die enge Auslegung von Ermächtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters im Interesse der Rechtssicherheit. Zudem schafft sie Klarheit in wichtigen Fragen zur Insolvenzanfechtung und Aufrechnungsbefugnissen der Bank im Hinblick auf das AGB-Pfandrecht.

(BGH, Urteil vom 24. September 2020, Az. IX ZR 289/18)

Dr. Patrick Wolff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hamburg

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!