Reaktionen der Bankaufsichtsbehörden: Erleichterungen für Institute und Verschärfung der Transparenzregeln für Short-Positionen in Aktien
Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits am 4. März 2020 darauf hingewiesen hatte, die Risikolage durch die Verbreitung des Coronavirus sehr ernst zu nehmen, hat sie die auf europäischer Ebene nunmehr beschlossenen Entlastungen für „bedeutende Kreditinstitute“ (Significant Institutions -SIs), die von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigt werden, mitgetragen. Nach Mitteilung der BaFin wird sie die beschlossenen Entlastungen der EZB auch bei der Aufsicht über die ihrer Aufsicht unterstehenden, „weniger bedeutenden Institute“ (Less Significant Institutions - LSI) anwenden. Die Entlastungen der EZB betreffen vorübergehende Erleichterungen insbesondere hinsichtlich der Kapitalanforderungen. So können Institute in Deutschland vorübergehend unterhalb der Eigenkapitalausstattung operieren, die in den Kapitalempfehlungen der Säule 2 (Pillar-2-Guidance bzw. Eigenmittelzielkennziffer), dem Kapitalerhaltungspuffer (Capital Conservation Buffer – CCB) und der Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) festgelegt sind.
Darüber hinaus hat die EZB die von ihr beaufsichtigten Institute aufgefordert, ihre Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu überprüfen und Überlegungen zu Maßnahmen anzustellen, um auf die möglichen negativen Auswirkungen einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus beziehungsweise von Covid-19 zu begegnen. Dies beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung am Arbeitsplatz und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bei Übergang zu großflächiger Arbeit im Home Office (wobei die BaFin etwa im Handelsbereich hierzu Erleichterungen zulässt), Überprüfung der Notfallpläne auf die Erfassung eines Pandemieszenarios einschließlich Belastbarkeit der IT-Infrastruktur sowie den Austausch und Abstimmung mit Anbietern kritischer Dienstleistungen. Dies entspricht der Verpflichtung jedes Instituts, über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen, die bei Bedarf den Gegebenheiten anzupassen ist (§ 25a KWG).
Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hat angekündigt, den europaweiten Banken-Stresstest auf das Jahr 2021 zu verlegen. Angesichts der operationellen Herausforderungen, die den Instituten bevorstehen, sollen diese sich auf ihre Kerntätigkeit und die kritischen Funktionen konzentrieren können. Zugleich hat die EBA den nationalen Aufsichtsbehörden empfohlen, aufsichtsrechtliche Prüfungen pragmatisch und flexibel zu planen und diese, soweit möglich, zu verschieben. Es sollen Erleichterungen im Hinblick auf das Berichtswesen in Betracht gezogen werden. Die BaFin hat mitgeteilt, dass die zuständigen Prüfer in dieser Ausnahmesituation zunächst von Vor-Ort-Prüfung absehen können, weist aber auch darauf hin, dass die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung der Prüfungen fortbestehe.
Gegenüber den Märkten hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zudem die Transparenzregeln für Netto-Leerverkaufspositionen (Short-Positionen) in Aktien verschärft. Damit sind nunmehr Short-Positionen in allen Aktien, die am regulierten Markt zugelassen sind, bereits ab dem Eingangsschwellenwert von 0,1 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals mitzuteilen. Die Regelung ist zunächst auf drei Monate befristet.
Dr. Patrick Wolff