März 2020 Blog

Rechte und Pflich­ten des Staa­tes bei der Ein­däm­mung des Corona­virus

Zur Verzögerung der weiteren Verbreitung des Coronavirus kann der Staat die Freiheit der einzelnen Bürgerinnen und Bürger weitgehend einschränken, unabhängig davon, ob der oder die Einzelne tatsächlich infiziert ist oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Es können deswegen auch an die Allgemeinheit gerichtete Regelungen erlassen werden, durch die z. B. der Besuch von Veranstaltungen, von Kitas, Schulen und Freizeiteinrichtungen allgemein und unabhängig von der Größe der jeweiligen Veranstaltungen untersagt wird. Auch generelle Ausgangssperren erscheinen als möglich. 

Widerspruch und Klagen gegen entsprechende Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung, so dass die angeordneten Maßnahmen in jedem Fall befolgt werden müssen. Die Befolgung kann nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden, d. h. ggf. auch mit körperlichem Zwang. Bei Verstößen können Bußgelder und ggf. sogar Freiheitsstrafen verhängt werden. 

Eine Entschädigungspflicht des Staates ist im Hinblick auf bestimmte Anordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich vorgesehen. Es ist zu erwarten, dass darüber hinaus bei erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen von Einzelpersonen und Unternehmen, die von Allgemeinverboten betroffen sind, entweder die infektionsschutzrechtlichen oder allgemeine (sog. polizeirechtliche) Entschädigungsregeln angewandt werden oder die entsprechenden Beeinträchtigungen im Rahmen der beschlossenen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen abgewandt oder zumindest gemindert werden können. Einen klassischen Schadensersatzanspruch gegen den Staat, durch den jede finanzielle Einbuße, entgangene Gewinne oder notwendige Sowieso-Kosten (z. B. Miete) ersetzen würden, gibt es nicht.

Die Zuständigkeiten für infektionsschutzrechtliche Anordnungen liegen bei den Bundesländern. Sofern nicht die jeweilige Landesregierung die Kompetenz an sich zieht, sind die örtlich zuständigen Gesundheitsämter zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes berufen. Ein Durchgriff des Bundes ist unter der aktuellen Gesetzeslage nicht vorgesehen. Auch der Eintritt des Katastrophenfalls wird durch die einzelnen Länder angeordnet. Dadurch werden im Wesentlichen nicht weitergehende Eingriffsbefugnisse begründet, sondern in erster Linie eine einheitliche Koordinierung der Maßnahmen im jeweiligen Bundesland ermöglicht. 

Dr. Sigrid Wienhues

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