Rechtsprechungsänderung – BGH verschärft Haftung für Steuerberater insolvenzbedrohter Unternehmen
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war ein Steuerberater nicht verpflichtet, ungefragt auf eine mögliche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit seiner Mandantin hinzuweisen. Daran hält der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.01.2017 nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr soll eine solche Pflicht jedenfalls im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses bestehen.
1. Hintergrund
Die wirtschaftliche Krise einer Gesellschaft birgt auch für deren Steuerberater erhöhte Haftungsrisiken. Im Rahmen ihrer Mandatsbetreuung erhalten diese regelmäßig einen tiefen Einblick in die Geschäftsvorgänge der Gesellschaft und können Warnsignale früh erkennen. Auf Grund dieser vertieften Kenntnisse sahen sich Steuerberater in der Vergangenheit vermehrt dem Vorwurf ausgesetzt, nicht auf eine (drohende) Insolvenzreife der Gesellschaft hingewiesen zu haben. Ob Steuerberater hierzu allerdings überhaupt verpflichtet sind, war lange umstritten.
In verschiedenen seit 2012 ergangenen Entscheidungen definierte der BGH dann die Eckpfeiler der Steuerberaterhaftung in Insolvenzszenarien. Die Pflichten des Steuerberaters sind danach grundsätzlich abhängig von Inhalt und Umfang des erteilten Mandats:
- Bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife des Unternehmens haftet der Steuerberater, wenn er eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife nicht erkennt (u.a. BGH, Beschl. v. 06.02.2014 – IX ZR 53/13).
- Ein Mandat, das ursprünglich keinen (ausdrücklichen) Prüfungsauftrag zur Beurteilung der Insolvenzreife enthielt, kann sich hierauf (konkludent) erweitern, wenn der Steuerberater – etwa durch entsprechende Erklärungen gegenüber den Vertretungsorganen der Gesellschaft – unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass eine Insolvenzreife nicht vorliegt (BGH, Urt. v. 06.06.2013 – IX ZR 204/12).
- Ein Steuerberater, der von seinem Mandanten unmittelbar mit der konkreten Frage einer Insolvenzreife des Unternehmens konfrontiert wird, muss sich entweder selbst anbieten, im Rahmen eines gezielten Auftrags die Insolvenzreife zu prüfen, oder die Mandantin darauf hinweisen, einem geeigneten Dritten einen Prüfauftrag zu erteilen (BGH, Beschl. v. 06.02.2014 – IX ZR 53/13).
- Eine darüber hinaus gehende – ungefragte – Hinweispflicht auf eine etwaige Insolvenzreife lehnte der BGH bei einem „steuerberatenden Dauermandat“ bisher allerdings ab (BGH, Urt. v. 07.03.2013 – IX ZR 64/12).
2. Die Entscheidung des BGH
In seiner aktuellen Entscheidung konkretisiert der BGH die Pflichten des Steuerberaters bei der Jahresabschlussprüfung. Er stellt insbesondere klar, dass der Steuerberater von der nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB grundsätzlich vermuteten Fortführung der Gesellschaft nicht mehr ausgehen darf, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist. Erkennt der Steuerberater aus dem ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen Umstände, die der Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit entgegen stehen, muss er etwaige Zweifel entweder selbst ausräumen oder dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft eine Fortführungsprognose erstellt. Anlass dafür besteht beispielsweise, wenn das Unternehmen erhebliche Verluste erwirtschaftet, eine zu geringe Eigenkapitalausstattung aufweist beziehungsweise sogar bilanziell überschuldet ist oder in Liquiditätsschwierigkeiten gerät.
Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass auch außerhalb eines beschränkten Mandatsgegenstands zugunsten einer Mandantin Hinweis- und Warnpflichten im Hinblick auf eine eventuelle Insolvenzreife bestehen können, wenn für den Steuerberater ernsthafte Anhaltpunkte für einen möglichen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.
3. Auswirkungen für die Praxis
Noch mit Urteil vom 07.03.2013 lehnte der BGH eine ungefragte Hinweispflicht des Steuerberaters auf eine etwaige Insolvenzreife bei einem „steuerberatenden Dauermandat“ ab. Dass der BGH nun seine Entscheidung nach so knapper Zeit relativiert (Hinweispflicht jedenfalls im Rahmen der Jahresabschlusserstellung) oder sogar komplett kassiert (Hinweispflicht unabhängig von Umfang und Inhalt des Mandats) – insofern ist das Urteil nicht ganz eindeutig – ist überraschend.
Durch das Urteil erhöhen sich die Haftungsrisiken für Steuerberater erheblich. Es wird dazu führen, dass Steuerberater noch häufiger ins Visier von Insolvenzverwaltern geraten. Diese werden genau prüfen (müssen), ob der Steuerberater die Insolvenzreife der Gesellschaft erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Hätte durch einen entsprechenden Hinweis eine verspätete Insolvenzantragstellung verhindert werden können, kommen Haftungsansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Steuerberater in Betracht. Darüber hinaus wird die Rechtsprechungsänderung im Rahmen der Organhaftung relevant werden. Werden Geschäftsführer oder Vorstände vom Insolvenzverwalter oder Dritten wegen einer verspäteten Insolvenzantragstellung in Anspruch genommen, werden diese Regressansprüche gegen ihren Steuerberater wegen einer Falschberatung oder unterbliebenen Hinweisen prüfen.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14)
Dr. Wolfram Desch LL.M., Rechtsanwalt
Uli Schmidt, Rechtsanwalt
beide München