April 2023 Blog

Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände konturiert

Die Gestaltung von Gebrauchsgegenständen (wie Möbeln, Leuchten und Haushaltsgeräten) kann nicht nur als Design, sondern auch urheberrechtlich als Werk der angewandten Kunst geschützt sein. Obwohl das Urheberrecht in Europa weitgehend harmonisiert ist, haben die Mitgliedstaaten Anforderungen und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes sowie die Abgrenzung zum Designschutz unterschiedlich gehandhabt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil wichtige Klarstellungen vorgenommen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Lichtplanungsbüro, das Leuchten entwirft. Die Beklagte gehört zu einem Unternehmen, das hochwertige Schreibgeräte, Armbanduhren, Schmuck und Lederwaren anbietet, die in einheitlich gestalteten Boutiquen in Schaufenstern ausgestellt und verkauft werden. Im Jahr 2009 nahm die Klägerin an einem von der Beklagten ausgeschriebenen Wettbewerb für die Entwicklung neuer Strahler für die Vitrinen dieser Boutiquen teil und entwarf ein spezielles Leuchtenmodell. Im Anschluss an den Wettbewerb erteilte die Beklagte jedoch nicht der Klägerin einen Auftrag, sondern stattete die Boutiquen mit Vitrinenleuchten eines Wettbewerbers aus. Die Klägerin sah sich durch die Vitrinenleuchte des Wettbewerbers in ihren Urheberrechten an ihrem eigenen Leuchtenmodell verletzt.

Entscheidung

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, die Revision der Klägerin hiergegen blieb ohne Erfolg. Diejenigen Gestaltungselemente, die die schöpferische Eigentümlichkeit des klägerischen Leuchtenmodells begründen könnten (Proportionen, Sichtbarkeit des Scharniers, Querschnitt), seien in der von der Beklagten genutzten Vitrinenleuchte nicht übernommen worden. Daher stimme der Gesamteindruck der Gestaltung der von der Beklagten genutzten Vitrinenleuchte nicht mit dem Gesamteindruck der Gestaltung des klägerischen Leuchtenmodells überein, so dass keine Urheberrechte der Klägerin verletzt würden.

Gebrauchsgegenstände, wie die streitgegenständliche Vitrinenleuchte, können nach Auffassung des BGH als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sein, wenn die zwei Anforderungen des europaweit einheitlich auszulegenden Werkbegriffs erfüllt sind: (1.) Zum einen müsse es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstelle und dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringe. (2.) Zum anderen sei die Einstufung als "Werk" nur denjenigen Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen, was einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetze. Zwar seien danach auch bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst, aber eine zwar schutzbegründende aber geringe Gestaltungshöhe führe zu einem entsprechend engen Schutzbereich.

Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass der Gestaltungsspielraum durch die von der Beklagten vorgegebene Aufgabenstellung und den vorbekannten Formenschatz eingeengt gewesen sei. Ob die Gestaltung der Vitrinenleuchte des Wettbewerbers in den urheberrechtlichen Schutzbereich des klägerischen Leuchtenmodells eingreife, sei nach Maßgabe der bewährten "abgestuften Prüfungsfolge" des BGH zu beurteilen. Danach sei zunächst die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals zu bestimmen und sodann durch Vergleich des jeweiligen maßgeblichen Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob schutzbegründende eigenschöpferische Elemente des Originals in der neuen Gestaltung „wiedererkennbar“ sind. Wenn jedoch der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die schutzbegründenden Elemente des älteren Werks in der neuen Gestaltung "verblassen", also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greife die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein. Letzteres sei bei dem Leuchtenmodell des Wettbewerbers der Fall.

Praxishinweis

Bis vor einigen wegweisenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den letzten 15 Jahren war der urheberrechtliche Schutz von Werken der angewandten Kunst in Europa umstritten und in den Mitgliedstaaten historisch unterschiedlich geregelt. Auch in Deutschland hat der BGH das Erfordernis einer besonderen Gestaltungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst (erst) im Jahr 2013 mit seiner "Geburtstagszug"-Entscheidung aufgegeben (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 –"Geburtstagszug").

Der EuGH hat anerkannt, dass Gebrauchsgegenstände kumulativ sowohl Design- als auch Urheberrechtsschutz genießen können, weil die beiden Schutzsysteme grundverschiedene Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen, wie beispielsweise zur Schutzdauer. Allerdings soll danach ein Urheberrechtsschutz "nur in bestimmten Fällen" in Frage kommen und eher die Ausnahme als die Regel sein. Konkrete Kriterien wurden jedoch bislang weder vom EuGH noch vom BGH aufgestellt, es wurde lediglich das Kriterium eines vom Werk ausgehenden "ästhetischen Effekts" wegen der subjektiven Prägung verworfen.

Wer zukünftig Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände in Anspruch nehmen will, sollte besonderes Augenmerk darauf legen, die einzelnen Gestaltungselemente des Schutzgegenstands auf ihre jeweilige Schutzfähigkeit – unter Berücksichtigung des diesbezüglichen vorbekannten Formenschatzes und etwaiger technisch-funktionaler Vorgaben – und ihre Prägung des Gesamteindrucks zu überprüfen und dies im Streitfall konkret und nachvollziehbar darlegen. Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung durchaus Argumentationsspielraum zugelassen, um trotz des Ausnahmecharakters einen solchen Urheberrechtsschutz zu begründen.

(BGH, Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 173/21 – "Vitrinenleuchte")

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