31 Juli 2023 Blog

Verantwortlichkeit für eine Verladung

Die gesetzliche Vorgabe ist eindeutig: Der Absender ist für die Beladung des LKW verantwortlich. In der Praxis ist die Handhabung alles andere als eindeutig. Auch wenn wegen der Unsicherheit wohl zunehmend die Verträge klarere Regelungen zur Pflicht der Verladung treffen, sind es doch immer noch viele Fälle, in denen das offen ist. Die Schwierigkeit resultiert auch daraus, dass die Rechtsprechung durchaus konstatiert, dass sich auch quasi aus einer praktischen Handhabung zwischen den Parteien eine Pflicht zur Verladung ergeben kann. Wenn es also in der Vergangenheit „völlig klar ist“, dass der Fahrer des abholenden Frachtführers die Ware verlädt, dann sei das eine Vereinbarung, nach der die Obhut des Frachtführers eben mit dem Beginn der Verladung einsetze.

Ein Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart zeigt aber, wie schwierig diese Zuordnung der Verantwortung ist. Es war offensichtlich Teil der vertraglichen Vereinbarung, dass sowohl ein Lkw mit einer Lampe bestellt wurde als auch der Lkw einen Hubwagen mitführen müsse. Es waren also jedenfalls die technischen Voraussetzungen vorgegeben, eine Be- oder Entladung durchzuführen. Es war wohl auch so, dass in der Vergangenheit in den weit überwiegenden Fällen die Fahrer sich die Ware mit dem Hubwagen aus dem Lager holten und auf ihren Lkw verluden. Trotzdem ging das OLG an dieser Stelle nicht davon aus, dass der Fahrer, dem beim Verladen das Gut vom Hubwagen gefallen war, im Rahmen der Pflichten des Frachtführers handelte, sondern vielmehr als Erfüllungsgehilfe des Absenders. Den Frachtführer traf also keine Haftung.

Liest man das Urteil, kann man durchaus auch mit nahezu gleicher Begründung zu dem entgegengesetzten Ergebnis kommen. Es empfiehlt sich daher, an dieser Stelle doch präzise vertragliche Regelungen zu treffen, um eine Verantwortung abzugrenzen.

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